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Schulungen – Gültigkeit der Luftsicherheitsschulungen

Luftsicherheitsschulung gemäß VO (EU) Nr. 2015/1998 Ziffer 11.2.3.9 und 11.2.3.10:

Die Luftsicherheitsschulungen gem. Ziffer/Kapitel 11.2.3.9 und 11.2.3.10 sind fünf Jahre gültig. Um die Gültigkeiten dieser Schulungen nicht zu verlieren, muss kurz vor Ablauf der noch gültigen Schulung eine erneute Schulung absolviert werden. Diese ist ebenfalls für fünf Jahre gültig.

Luftsicherheitsbeauftragte/r:

Die Schulung nach VO (EU) Nr. 2015/1998 Ziffer 11.2.5 ist fünf Jahre gültig. Um die Gültigkeit und gleichzeitig die Position als Luftsicherheitsbeauftragter nicht zu verlieren, muss kurz vor Ablauf, der noch gültigen Schulung eine 4 Std. Auffrischungsschulung absolviert werden. Die Auffrischungsschulung ist ebenfalls fünf Jahre gültig.

Wenn die Auffrischungsschulung zum Luftsicherheitsbeauftragten nicht rechtzeitig absolviert wird, muss eine erneute 40h Schulung durchgeführt werden.

Luftsicherheitskontrollkraft:

Die Ausbildung und anschließende Zertifizierung als Luftsicherheitskontrollkraft gem. §9a ist drei Jahre gültig. Trotz dieser dreijährigen Gültigkeit muss eine jährliche Fortbildung absolviert werden, die in 16- Theoriestunden und 12 Stunden zur Auswertung von Röntgenbildern eingeteilt ist.

Die Luftsicherheitskontrollkraft wird nach drei Jahren durch das Luftfahrt-Bundesamt rezertifiziert (erneute Prüfung in Braunschweig beim LBA).

Die Schulung nach VO (EU) Nr. 2015/1998 Kap. 11.2.3.2 gilt als Voraussetzung um zur Erst-Prüfung zugelassen zu werden.

Schulungen – Voraussetzungen für Luftsicherheitsschulungen

Um an den Luftsicherheitsschulungen teilnehmen zu können ist eine vorherige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG notwendig. Diese Überprüfung gilt für alle Mitarbeiter, die in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig sind. Der Antrag auf Zuverlässigkeit wird bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragt.

Zudem müssen alle Personen, die an einer Luftsicherheitsschulung teilnehmen möchten, bei einem schulungsverpflichtenden Unternehmen angestellt sein.

Schulungsvepfllichtend sind alle Unternehmen, die über eine der folgenden Zulassungen verfügen:

  • Reglementierter Beauftragter
  • Bekannter Versender
  • Reglementierter Lieferant
  • Bekannter Lieferant
  • Behördlich zugelassener Transporteur

Schulungen – Welche wichtigen Luftsicherheitsschulungen gibt es im Bereich der Luftfrachtsicherheit?

In der Luftsicherheit gibt es u.a. folgende Luftsicherheitsschulungen:

Die Schulung des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins für Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht – ohne Sicherheitskontrollen (Schulung gem. Ziffer 11.2.7 der VO EU 2015/1998)

Diese Schulung ist u.a. für Fahrer vorgesehen. Sie gilt ebenfalls für Personen mit alleiniger Zutrittsberechtigung zu luftfrachtrelevanten Bereichen.

Personen mit alleiniger Zutrittsberechtigung können z.B. sein:

Importmitarbeiter, Verkäufer, Reinigungspersonal oder sonstiges Personal, welches sich im Luftfrachtbereich aufhält, aber selbst keine luftsicherheitsrelevanten Tätigkeiten durchführt.

Personal, welches Sicherheitskontrollen durchführt (Schulung gem. Ziffer 11.2.3.9 der VO EU 2015/1998)

Diese Schulung ist für alle Mitarbeiter verpflichtend, die Sicherheitskontrollen durchführen.

Hier sind bspw. folgende Mitarbeiter/Personen betroffen:

Luftsicherheitsbeauftragte, Exportsachbearbeiter, Lagermitarbeiter (Frachtannahme, Verpackung).

Luftsicherheitsbeauftragte (Schulung gem. Ziffer 11.2.5 der VO EU 2015/1998)

Jede zugelassene Stelle benötigt mindestens einen Luftsicherheitsbeauftragten.

Zugelassene Stellen sind u.a. die bekannten Versender, behördlich zugelassene Transporteure und reglementierte Beauftragte in der Lieferkette.

Der Luftsicherheitsbeauftragte sollte wie jede andere wichtige Position auch, über eine Stellvertretung verfügen. Die Verantwortlichkeiten der Luftsicherheitsbeauftragten finden Sie unter „Aufgaben und Pflichten des Luftsicherheitsbeauftragten“.

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