Zuverlässigkeitsüberprüfung – Für welche Mitarbeiter muss eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgen?

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die eine Tätigkeit im luftsicherheitsrelevanten Bereich ausführen sollen, oder über eine alleinige Zutrittsberechtigung verfügen, benötigen vorher eine behördliche Überprüfung der Zuverlässigkeit.

Diese Anforderung trifft auch auf alle Personen zu, die sichere Luftfracht transportieren (Fahrer).

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann ausschließlich durch eine behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG erfolgen.

ZÜP – Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung

Die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG beträgt bundesweit 5 Jahre. Es sei denn, die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird vor Ablauf der 5 Jahre durch die entsprechende Behörde entzogen.

Um Hindernisse bzw. Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte die Beantragung der Verlängerung der Zuverlässigkeitsüberprüfung mindestens 3 Monate vor Ablauf der noch gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgen.

Wenn der Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit mindestens 3 Monate vor Ablauf der aktuellen Zuverlässigkeitsüberprüfung eingereicht wurde, gilt die Person weiter als zuverlässig und dies gilt solange bis die Wiederholungprüfung seitens der Behörde abgeschlossen ist.

Erfolgt die Beantragung der Verlängerung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Behörde zu spät, kann dies zur Folge haben, dass Mitarbeiter nicht mehr in luftfrachtrelevanten Bereichen eingesetzt werden dürfen. Dementsprechend muss dem Mitarbeiter der Schlüssel, bzw. die alleinige Zutrittsberechtigung zu in luftfrachtrelevanten Bereichen entzogen werden.

Zuverlässigkeitsüberprüfung – Wann wird keine Zuverlässigkeit erteilt?

Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtbewertung des Einzelfalles.

In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit:

1. wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

2. wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben.

Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren

2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt

3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben

4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen

5. Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen

Zuverlässigkeitsüberprüfung – Was wird bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung alles überprüft?

Bei der behördlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 Luftsicherheitsgesetz werden Abfragen bei folgenden Institutionen vorgenommen um die Zuverlässigkeit feststellen zu können:

1. Polizeivollzugsbehörden

2. Staatsanwaltschaften und Gerichte (bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit)

3. Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

4. das Bundeszentralregister (unbeschränkte Auskunft)

5. Auskunft aus dem Ausländerzentralregister (bei Ausländern)

6. zuständige Ausländerbehörde (soweit erforderlich)

7. Bundeskriminalamt (soweit im Einzelfall erforderlich)

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