LBA Zulassung für Luftsicherheit
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Wenn Sie eine Zertifizierung oder Zulassung anstreben, haben Sie vermutlich viele Fragen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns mit dem Formular.

Zollberatung – Zulassungsverfahren

Unsere Zollberatung hilft Ihnen Kosten zu sparen und die Möglichkeiten der vereinfachten Zollverfahren zu nutzen.

Gerne begleiten wir Sie bei der Zulassung zum

Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB/AEO)

Der „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ ist international als „Authorized Economic Operator“ bzw AEO bekannt. Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird durch den Zoll erteilt und ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.

Mit der Zulassung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligte bekommen Unternehmen Vorteile bei der Zollabwicklung. Das beinhaltet sowohl eine schnellere Abwicklung als auch finanzielle Vorteile.

Informationen zur AEO Zertifizierung

Zollverfahren

  • Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr
  • Versandverfahren
  • Zolllagerverfahren
  • aktive Veredelung
  • Umwandlungsverfahren
  • vorübergehende Verwendung
  • passive Veredelung
  • Ausfuhrverfahren

Zolllager

Zolllager dienen hauptsächlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren, um diese für die Dauer der Lagerung von der Erhebung von Einfuhrabgaben und grundsätzlich von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (z.B. Vorlage von Einfuhrgenehmigungen) freizuhalten.

Das sagen unsere Kunden

„AEO – Großartige Unterstützung!“

Dank Ihrer großartigen Unterstützung und entsprechenden Anregungen, verlief das AUDIT des HZA perfekt.

Unsere Vorgehensweise und die eingereichten Unterlagen wurden vom Zoll mit sehr gut bewertet.

Globaltrans Internationale Logistik GmbH
Josef Dietz / Prokurist

Zugelassener Empfänger

Grundsätzlich sind die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens unter Vorlage der Versandanmeldung bei der Bestimmungsstelle zu gestellen.

Ein zugelassener Empfänger kann jedoch Waren, die im Versandverfahren befördert werden, direkt in seinem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen. Dabei brauchen die Waren nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt zu werden.

Das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren gilt mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Waren durch den Hauptverpflichteten bzw. den Warenführer an den zugelassenen Empfänger als beendet.

Zugelassener Versender

Ein zugelassener Versender ist ein Hauptverpflichteter, dem das zuständige Hauptzollamt die Bewilligung erteilt hat, Versandvorgänge im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren durchzuführen, ohne dass der Abgangsstelle die Waren gestellt und die entsprechende Versandanmeldung vorgelegt werden müssen. Der zugelassene Versender ist zur Erfüllung folgender Förmlichkeiten berechtigt:

  • Ausstellung der Versandanmeldungen
  • Verschließen des Beförderungsmittels oder der Packstücke
  • Beförderung der Waren ohne Tätigwerden der Zollstelle

Zugelassener Ausführer

Ein zugelassener Ausführer ist ein Ausführer, dem das zuständige Hauptzollamt bewilligt hat, Waren vereinfacht, d.h. ohne Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle und ggf. unter Abgabe einer Ausfuhranmeldung, die zunächst nicht alle Angaben enthält, in das Ausfuhrverfahren zu überführen. Fehlende Angaben sind später mit einer ergänzenden Ausfuhranmeldung nachzureichen.

Bürgschaften für Zollverfahren

Mit einer Zollbürgschaft besteht für Spediteure und Importeure die Möglichkeit, Zollabgaben stunden zu lassen. Dabei ist die Zollverwaltung immer der Begünstigte der Bürgschaft. Durch die Zollbürgschaft können Geschäfte, Zollabwicklungen und Transporte schneller abgewickelt werden.

Aufschubkonten

Aufschubkonten vereinfachen Ihnen die finanzielle Abwicklung der Zollgebühren

Zollhaftungsversicherung

Kostenlose Zollberatung

Unsere Zollberatung hilft Ihnen Kosten zu senken und die ver­einfach­ten Zoll­ver­fahren zu nutzen.

Rru­fen Sie uns ein­fach mal an. Fragen kostet nichts!