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In 10 Schritten zur Zertifizierung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Schritt 1: Informieren Sie sich zum ZWB

1.1. Was ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter?

In der Europäischen Union ansässige Unternehmen, welche an Zollverfahren beteiligt sind, können den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragen. Dieser Status ist ein Gütesiegel für Unternehmen und in allen Mitgliedsstaaten der europäischen Union gültig.

Im Deutschen wird auch die Abkürzung ZWB benutzt. Im Englischen lautet der Begriff „Authorized Economic Operator“, abegkürzt AEO.

Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gewährleistet die Sicherheit der internationalen Lieferkette, von der Produktherstellung bis zum Verbraucher. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass Unternehmen, mit diesem Status, als zuverlässig und vertrauenerweckend angesehen werden.

Und warum ist das für Unternehmen interessant? AEO bewilligte Unternehmen profitieren von Privilegien in der Zollabfertigung! Mehr dazu erfahren Sie weiter unten.

Grundsätzlich sind alle natürlichen oder juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen wirtschaftsbeteiligt, die sich mit zollrechtlichen Aufgaben befassen. Darunter fallen unter anderem:

  • Herstellerbetriebe
  • Lagerhalter
  • Zollagenten
  • Spediteure
  • Warenbeförderer
  • Frachtführer

Dabei werden die Bestimmungen, dieden grenzüberschreitenden Warenverkehrt mit Drittländern regeln, mitgezählt wie zum Beispiel:

  • Warenursprungsrecht
  • Marktordnungsrecht
  • Präferenzrecht
  • Außenwirtschaftsrecht
  • Verbrauchersteuerrecht
  • Einfuhrumsatzsteuerrecht
  • Beschränkungen & Verbote

Um einen reibungslosen Warenverkehr zur gewährleisten, bestehen bereits Abkommen mit weiteren Nationen:

  • Norwegen
  • Schweiz
  • USA
  • Japan
  • China

In Zukunft sollen sich weitere Länder den Regeln zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anschließen.

Die Bewilligung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte liegt in drei unterschiedlichen Varianten vor:

  • AEO C: Customs Simplications, zu deutsch zollrechtliche Vereinfachungen
  • AEO S: Safety and Security, also Sicherheit
  • AEO C/S: C und S, also Zollrechtliche Vereinfachung UND Sicherheit

Die ehemalige Bezeichnung „AEO F“ wird nicht mehr verwendet.

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1.2. Voraussetzungen zur Bewilligung als ZWB

Wie bei jeder Zertifizierung oder Bewilligung müssen Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Kernfrage bei der Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter lautet:

Ist mein Unternehmen zuverlässig genug, um AEO zu werden?

Sie können sich diese Kernfrage einfach selbst beantworten, indem Sie folgende Fragen beantworten.

Ist mein Unternehmen Zahlungsfähig?

Für diesen Punkt muss der Antragssteller drei Bedingungen erfüllen:

  1. Der Antragsteller darf sich in keiner zahlungsunfähigen Situation befinden
  2. Der Antragsteller muss in den vergangenen drei Jahren seine finanziellen Verpflichtungen bzgl. Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben nachgekommen sein. Dies gilt für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren.
  3. Der Antragsteller muss über eine gesicherte Finanzlage verfügen. Dieser Nachweis muss über eine Aufzeichnung der vergangenen drei Jahre erbracht werden.

Halte ich die Zollvorschriften ein?

Sofern Sie und die für die Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen keine schwere Missachtung gegenüber den Zollvorschriften begangen haben, gilt dieser Punkt als erfüllt. Auch wiederholte Verstöße gegen die Zollvorschriften müssen vermieden werden.  Diese Nachweise müssen für die vergangenen drei Jahre erbracht werden.

Führe ich ein zufriedenstellendes Buchführungssystem?

Das Buchführungssystem muss ordnungsgemäß geführt werden. Ihr Unternehmen muss  der Zollbehörde die Zollunterlagen sowie ggf. die Beförderungsunterlagen in physischer oder elektronischer Form zur Verfügung stellen. Dies soll eine wirksame Kontrolle (in Form von Audits) sowie Nachkontrollen gewährleisten.

Halte ich die vorausgesetzten Sicherheitsstandards ein?

Dieser Punkt wird nur für eine Bewilligung zum AEO S bzw. AEO C/S vorausgesetzt. Hierbei kontrolliert das zuständige Hauptzollamt den Antrag auf die angemessene Einhaltung von Sicherheitsstandards auf Basis des Fragekatalogs zur Selbstbewertung. Zu den Sicherheitsstandards zählen alle Maßnahmen, welche zum Schutz der Güter zählen. Zudem werden vorgelegte Sachverständigengutachten und  Sicherheitszertifikate berücksichtigt. Eine Begehung des Firmengrundstücks gibt Aufschluss über die Einhaltung der Sicherheitsstandards.

Ihr Unternehmen wird sowohl räumlich als auch organisatorisch und auf persönliche Gegebenheiten überprüft. Dabei werden ausschließlich die Räume und Bereiche kontrolliert, welche für die zollrelevanten Arbeiten in Anspruch genommen werden.

Zudem muss der Antragssteller anhand der der Terrorismusverordnung seine Mitarbeiter sowie Handelspartner  überprüfen und diese Überprüfung nachvollziehbar vorlegen können.

Verfügen meine Mitarbeiter über die praktische Erfahrung für die Zollaufgaben?

Alle Personen, die für die Zollaufgaben des Antragsstellers zuständig sind, müssen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • mindestens 3-Jährige praktische Erfahrung mit Zollaufgaben
  • Erfolgreich abgeschlossene und anerkannte Berufsausbildung im zollrelevanten Tätigkeitsbereich
  • Einhaltung einer europäischen Qualitätsnorm für die Zollaufgaben
Das sagen unsere Kunden

„AEO – Großartige Unterstützung!“

Dank Ihrer großartigen Unterstützung und entsprechenden Anregungen, verlief das AUDIT des HZA perfekt.

Unsere Vorgehensweise und die eingereichten Unterlagen wurden vom Zoll mit sehr gut bewertet.

Globaltrans Internationale Logistik GmbH
Josef Dietz / Prokurist

1.3. Vorteile zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte genießen ein hohes Ansehen bei ihren Kunden und profitieren von Vergünstigungen in der Zollabfertigung.

Auch wenn eine AEO Bewilligung nicht erforderlich ist, erhalten Sie durch das Gütesiegel einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ihren Konkurrenten.

Vereinfachte Zollabfertigung

Alle AEO C bzw. AEO C/S bewilligten Unternehmen können zollrechtliche Vereinfachungen in Anspruch nehmen.

Vereinfachte Anmeldeverfahren werden EU-weit leichter und schneller bewilligt.

Die bereits überprüften Kriterien bei der AEO-Beantragung werden nicht nochmal kontrolliert.

Geringere Waren- und Unterlagenprüfung

Alle zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten kommen in den Genuss dieses Vorteils. Sollte das zuständige Zollamt eine Sendung nach einer summarischen Eingangs- Ausgangs- oder Zollanmeldung dennoch überprüfen, so wird die Kontrolle mit Vorrang durchgeführt.

Selbstbestimmung des Kontrollortes

Dieser Vorteil gilt ebenfalls für alle AEO bewilligten Unternehmen. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte kann auf Antrag die Zollkontrollen an einem anderen Ort durchführen lassen. Sofern die zuständige Zollbehörde dem Antrag zustimmt, können Sie dadurch die anfallenden Kosten sowie den Zeitaufwand reduzieren.

Summarische Anmeldung mit reduzierten Datensätzen

AEO S und AEO C/S können diesen Vorteil nutzen. Sowohl Einführer als auch Ausführer von Waren, dürfen summarische Anmeldung mit reduzierten Datensätzen einreichen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kunde ebenfalls AEO S bzw. AEO C/S bewilligt ist.

Vorherige Unterrichtung bei anfallenden Warenkontrollen:

AEO S und AEO C/S bewilligte Unternehmen erhalten diesen Vorteil. Es kann immer vorkommen, dass die zuständige Zollbehörde eine Warenprüfung durchführen möchte – auch bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Vor Ankunft bzw. Abgang der Ware im / aus dem Zollgebiet der EG, werden Sie als zwb über eine anfallenden Sendungskontrolle informiert.

Diese Informationen wird Ihnen jedoch nur erteilt, wenn die Kontrolle dadurch nicht gefährdet wird.

Weitere Vorteile:

  • geringere Versandverspätungen
  • geringere Sicherheitsrisiken
  • wenigere Warendiebstähle
  • wenigere ungeklärte Warenverluste
  • Verbesserte Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern

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Schritt 2: Die Einführung von Sicherheitsstandards im Unternehmen

Sofern Sie eine AEO S bzw. eine AEO C/S Bewilligung anstreben, überprüft das zuständige Hauptzollamt die Anträge auf die Einhaltung angemessener Sicherheitsstandards in allen zollrelevanten Bereichen des Unternehmen. Diese Informationen kann das zuständige Hauptzollamt auf Basis des Fragenkatalog zur Selbstbewertung erhalten. Auch ein vorliegendes Sachverständigengutachten sowie ggf. Sicherheitszertifikate werden mit berücksichtigt. Eine Begehung des Firmengeländes kann auch durchgeführt werden.

Folgende Bereiche, bzw. Abteilungen sind als zollrelevant einzustufen:

  • Einkaufsabteilung
  • Versandabteilung
  • Verpackung, Kommissionierung
  • Produktion, Montage
  • Export- / Importabteilung
  • Transport und Disposition
  • Lagerung und alle Bereiche in denen sich Handelswaren befinden
  • Finanzbuchhaltung
  • Serverräume und/oder Serverschränke

Die physischen Sicherungsmaßnahmen der zollrelevanten Bereiche können beispielsweise durch nachfolgende Angaben sichergestellt werden:

  • Umzäunung des Firmengrundstücks
  • Zufahrtskontrollen (z.B. in Form einer Schranke, welche von einer Person bedient wird oder die mittels Ausweises/Berechtigungskarte geöffnet werden kann)
  • Personenkontrolle von Besuchern
  • Kameraüberwachung des Firmengeländes
  • Sicherheitsdienst/Wachdienst
  • Sicherung von Türen und Toren durch Zutrittskontrollsystem
  • Zutrittskontrollsystem für Mitarbeiter (z.B. durch Schlüsselliste/Karten oder – Chips)
  • Türknaufs von außen
  • verschlossene oder vergitterte Fenster und Tore
  • Alarmanlagen

Die Zutrittsregelungen müssen immer dokumentiert sein. Dazu kann z.B. eine Mitarbeiter- oder Schlüsselliste angefertigt werden. Legen Sie hierfür fest, wer für die Verwaltung der Zutrittskontrollen (z.B. Ausgabe von Schlüsseln) zuständig ist.

Zudem muss der Antragssteller, für die Sicherheitsfragen, eine zuständige Kontaktperson benenne. Diese Person ist die erste Anlaufstelle für sämtliche anfallende Sicherheitsfragen im Unternehmen und für die Zollbehörde.

2.1. Benötigt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Videoüberwachung?

Eine Videoüberwachung ist für ein AEO zugelassene Unternehmen nicht vorgeschrieben. In der Regel finden Videoüberwachungen ausschließlich am Empfang (ggf. vor der Türöffnung) statt. Dies erfolgt überwiegend ohne eine Speicheraufnahme. Teilweise werden hochsensible Sicherheitsbereiche videoüberwacht, in denen sich Ware mit hohem Wert (z.B. Schmuck) befindet.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte die Installation einer Videoüberwachung gründlich überdacht werden.

2.2. Benötigt jedes AEO zugelassene Unternehmen eine Alarmanlage?

Alarmanlagen sind natürlich sinnvoll und immer als positiv einzustufen. Dennoch sind Sie als AEO bewilligtes Unternehmen nicht verpflichtet eine Alarmanlage zu installieren. Sie müssen lediglich Ihren zollrelevanten Bereich vor dem unbefugtem Zutritt Dritter schützen.

Dies kann bspw. durch die Sicherung per Schließzylinder erfolgen. Bei einem eventuellen Einbruch müssen Manipulationsspuren erkennbar sein und selbstverständlich sofort die Polizei und im Nachgang der Zoll informiert werden.

2.3. Muss das Betriebsgelände eingezäunt sein?

Ob das Gelände eingezäunt werden muss, hängt davon ab, ob das Unternehmen auf seinem Gelände (abgesehen von dessen Gebäuden) Waren zur Weiterverarbeitung oder Handelswaren lagert. Lagert ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter solche Waren frei auf seinem Gelände, so muss das Gelände eingezäunt werden.

Alternativ kann das Unternehmen einen bestimmten Bereich auf dem Gelände festlegen, der speziell gesichert wird. So kann die Absicherung des gesamten Geländes umgangen werden. Auf dem nicht geschützten Gelände, darf jedoch keine Ware gelagert werden.

Befinden sich keine Waren auf dem Gelände, sondern nur in den geschützten Gebäuden bzw. Räumlichkeiten, wird keine Geländeumzäunung benötigt.

Schritt 3: Auswahl und Benennung eines Zollbeauftragten

Die Unternehmen müssen beim Zoll einen direkten Ansprechpartner angeben. Dies ist also ein Mitarbeiter, der als verantwortliche Person für alle Zollangelegenheiten zuständig ist. Der ausgewählte Mitarbeiter wird zum Zollbeauftragten benannt und hat folgende Aufgaben:

  • Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung aller zollrechtlichen- und außenwirtschaftlichen Vorschriften
  • Der Zollbeauftragte muss sich rechtzeitig um die AEO Schulungen der Mitarbeiter kümmern
  • Der Zollbeauftragte ist Ansprechpartner bei Zollprüfungen
  • Der Zollbeauftragte beantragt und verwaltet zollrechtliche Bewilligungen
  • Der Zollbeauftragte führt interne Audits im Unternehmen durch

Um im Unternehmen als Zollbeauftragter benannt zu werden, muss wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • mindestens 3-Jährige praktische Erfahrung mit Zollaufgaben
  • Erfolgreich abgeschlossene und anerkannte Berufsausbildung im zollrelevanten Tätigkeitsbereich

Dies kann bspw. durch die Vorlage von zollrelevanten Lehrgangsnachweisen und / oder Zwischen- und Arbeitszeugnissen belegt werden. Auch anerkannte Berufsausbildungsnachweise können genutzt werden, z.B. Kauffrau/Kaufmann für Spedition- und Logistikdienstleistungen.

Schritt 4: Organisation der AEO Schulungen

Die Zollanforderungen müssen im Unternehmen und von den Mitarbeitern umgesetzt werden. Um dies zu gewährleisten, müssen der Zollbeauftragte und alle Mitarbeiter, die mit zollrelevanten Tätigkeiten beschäftigt sind, geschult werden. Diese Schulung ist notwendig

  • um die Anforderungen des Zolls einzuhalten
  • und um das Sicherheitsbewusstsein der Mitarbeiter zu gewährleisten.

Die AEO Sicherheitsunterweisung sollte jährlich von allen betreffenden Mitarbeitern wiederholt werden. Der Zollbeauftragte und sein Stellvertreter müssen sich ebenfalls regelmäßig im Bereich Zoll und Außenwirtschaft fortbilden.

Die AEO Schulung muss für jede Person dokumentiert werden. Dies kann anhand einer Teilnehmerliste der Schulungen erfolgen oder durch die jeweiligen Schulungsnachweise. Zusätzlich sollte ein Schulungsplan eingeführt werden, in dem ersichtlich ist wann welche Mitarbeiter geschult wurden und wann die AEO Schulung wiederholt werden muss.

Schritt 5: Sanktionslistenüberprüfung sicherstellen

Das EU-Recht verpflichtet Unternehmen, terroristische Personen, Gruppen und Organisationen zu boykottieren. Dies ist in der EU-Antiterrorverordnungen Verordnung (EG) Nummer 2580/2001 und Nummer 881/2002 niedergeschrieben.

Ziel dieses Boykotts ist es, den Terroristen durch die Zurückhaltung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen die finanziellen Grundlagen zu entziehen. Jedes Unternehmen muss die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen.

Um dies zu gewährleisten, müssen Unternehmen, welche sich zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zertifizieren, in regelmäßigen Abständen die Sanktionsliste (umgangssprachlich Terrorliste) überprüfen. Dann werden die Namen und Adresse aller Unternehmen geprüft, welche an den Geschäftsprozessen beteiligt sind. Auch die indirekte und direkten Lieferungen werden kontrolliert.

Zudem müssen Mitarbeiter anhand der Terrorlisten VO(EG) Nummer 2580/2001, 881/2002 und VO (EU) Nummer 753/2011 überprüft werden. Insbesondere Personal, welches in sicherheitsrelevanten Bereichen des Unternehmens arbeitet, muss in regelmäßigen Abständen durch eine Hintergrundüberprüfung gecheckt werden.

Schritt 6: Fragenkatalog zur Selbstbewertung ausfüllen

Ein wichtiger Bestandteil der AEO Dokumentation ist der sogenannte Fragenkatalog zur Selbstbewertung. Dieser dient Ihnen und der zuständigen Zollbehörde als Auskunft über die aktuellen Unternehmensprozesse.

Der Fragenkatalog zur Selbstbewertung besteht aus 6 Hauptkapiteln, die in weitere Unterkapitel gegliedert sind:

1. Informationen über das Unternehmen:

Dieser Abschnitt enthält allgemeine Angaben sowie persönliche Informationen der Unternehmensleitung und der wichtigsten Führungspersonen.

2. Bisherige Einhaltung der Zollvorschriften

Die Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit von Zollbelegen und Steuerbescheiden zum jeweiligen Auftrag in Verbindung mit der Speditions- und Finanzsoftware sowie die digitale Datensicherung wird erläutert.

3. Buchführung und Logistiksystem

Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgung von Zollbelegen und Steuerbescheiden zum jeweiligen Auftrag in Verbindung mit der Speditions- und Finanzsoftware sowie digitale Datensicherung

4. Zahlungsfähigkeit

Die Zahlungsfähigkeit wird durch die Prüfung und Offenlegung der finanziellen Lage des Unternehmens dargelegt.

5. Praktische und berufliche Befähigung

Die Qualifikation des Zollbeauftragten inklusive der entsprechenden Nachweise wird in diesem Abschnitt erfragt.

6. Sicherheitsanforderungen

  • Sanktionslistenüberprüfung
  • AEO Unterweisungen und zollrelevante Schulungen für Mitarbeiter
  • Umgang mit Externen
  • physische Sicherungsmaßnahmen der zollrelevanten Standorte und Bereiche

Je nachdem welche der drei Bewilligungsarten Sie anstreben, sind die folgenden Kapitel für Sie relevant:

  • AEOC: Kapitel 1-4
  • AEOS: Kapitel 1-4 und 6
  • AEO C/S: Kapitel 1-6

Ein Vorteil des Fragenkatalogs ist, dass Sie sich mit Ihren eigenen Unternehmensprozessen auseinandersetzen. Somit können Sie leicht feststellen, welche Unternehmensabläufe optimiert werden können.

Deshalb mein Rat: betrachten Sie den Fragenkatalog zur Selbstbewertung nicht als Zollschikane oder notwendiges Übel. Er ist ein nützliches Tool, mit dem Sie schneller zum gewünschten Ergebnis kommen!

  1. Der Fragenkatalog hat das Potenzial, Ihr Tagesgeschäft dauerhaft zu verbessern.
  2. Je genauer Sie den Fragenkatalog ausfüllen, desto schneller werden Sie die AEO Bewilligung erhalten.

Schritt 7: Antrag zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

In diesem Schritte geht es darum, endlich den Antrag auszufüllen und einzureichen.

  1. Sofern Sie das Antragsverfahren zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beschleunigen möchten, stellen Sie den Antrag in elektronischer Form auf der Webseite beim zuständigen Hauptzollamt.
  2. Drucken Sie anschließend den Antrag aus und lassen Sie ihn durch den Vertreter des Antragsstellers unterschreiben.
  3. Reichen Sie den unterschriebenen Antrag, zusammen mit dem ausgefüllten Fragenkatalog zur Selbstbewertung, bei der zuständigen Hauptzollbehörde ein. Füllen sie, wenn möglich, den Fragenkatalog elektronisch aus und stellen Sie diesen bearbeitungsfähig (z.B. als CD-ROM, Datenstick …) zur Verfügung.

Selbstverständlich können Sie den Antrag auch in Papierform einreichen. Füllen Sie hierfür das Formular 0390 aus. Das Formular 0391 erläutert die einzelnen Punkte des Antragsformulars.

Reichen Sie das Antragsformular gemeinsam mit dem Fragenkatalog zur Selbstbewertung bei der zuständigen Hauptzollbehörde ein. Dies sollte ebenfalls möglichst in elektronischer Form (z.B. CD-ROM, Datenstick …) geschehen.

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit der Bewilligung S oder C/S kann die Sicherheit seiner Lieferkette verbessern. Die nötigen Maßnahmen kann er der Leitlinie „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ entnehmen.

Schritt 8: Zuverlässigkeit der Handelspartner

Dieser Abschnitt gilt nur für AEO S und AEO C/S.

Der Antragsteller muss die Zuverlässigkeit seiner Handelspartner gewährleisten. Diese müssen für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette Sorge tragen. Dafür muss der Antragsteller seine Handelspartner über ihre Pflichten und die Sicherheitsanforderungen informieren und entsprechende vertragliche Vereinbarungen ausarbeiten.

An dieser Stelle empfehlen wir die Einholung von Sicherheitserklärungen oder vertragliche Vereinbarungen über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen Ihrer Geschäftspartner und Lieferanten. Sofern diese selbst schon als ZWB zugelassen sind, ist das nicht notwendig.

Hier finden Sie Downloads mit der Vorlage der AEO Sicherheitserklärung der Fremddienstleisterliste:

Vorlage Sicherheitserklärung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

AEO Vorlage Liste Fremddienstleister

Wenn das Unternehmen keine eigene AEO S oder AEO C/S Bewilligung und auch keine gleichwertige Zulassung hat (z.B. reglementierter Beauftragter) muss eine Sicherheitserklärung oder eine vertragliche Vereinbarung angefordert werden.

Schritt 9: Die Antragsannahme

9.1. Wurde mein Antrag als ZWB angenommen?

Der Eingang Ihres Schreibens wird vom zuständigen Hauptzollamt schriftlich bestätigt.

Nach Eingang Ihres Antrags sowie der Dokumentation werden die Zulassungsvoraussetzungen überprüft.

9.2. Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrages?

Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Qualität des eingereichten Fragenkatalogs und der Größe Ihrer Firma.

Spätestens nach 120 Tagen ist seitens des Zolls über den Antrag als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter und die Bewilligung zu entscheiden. Eine Verlängerung der Frist ist möglich.

Schritt 10: Vor-Ort Kontrolle und AEO Zulassung

Eine lange Reise nähert sich dem Ende. Wenn Sie es bis hier her geschafft haben, stehen Sie kurz davor, zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zu werden. Als letzte Maßnahme besichtigt der Zoll Ihr Unternehmen. Doch bleiben Sie unbesorgt. Diese Besichtigung wird vorab angekündigt und dient nur zur Feststellung, ob die Angaben im Fragenkatalog entsprechend im Betrieb umgesetzt wurden.

Sofern Ihr Unternehmen alle Angaben ordnungsgemäß umsetzt, werden Sie nach der Besichtigung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter anerkannt.

Sie erhalten für diese Anerkennung übrigens heute kein AEO Zertifikat mehr, wie es früher der Fall war. Deshalb ist die Bezeichnung „AEO Zertifizierung“ eigentlich irreführend. Sie erhalten stattdessen eine Bewilligung in Form eines Bewilligungsschreibens mit einer Bewilligungsnummer.

Die Vorteile des AEO-Status ändern sich durch diese Umstellung jedoch nicht.

Zusätzliche Informationen

Die AEO Datenbank

Die AEO-Datenbank ist eine von Zollbehörden geführte Datenbank, die Unternehmen auflistet, die als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zertifiziert sind. Sie müssen dieser Veröffentlichung nicht zustimmen, aber es ist natürlich in Ihrem Interesse, in der Datenbank aufzutauchen.

Zugang zur AEO-Datenbank haben in der Regel die Zollbehörden der Mitgliedsstaaten sowie Unternehmen und Personen, die Informationen über zertifizierte AEOs suchen. In der Datenbank können sie Informationen über den Status der Zertifizierung, den Typ der Zertifizierung (zum Beispiel AEO-Sicherheit, AEO-Zollvereinfachungen oder die Kombination beider) und grundlegende Informationen über das zertifizierte Unternehmen finden.

Abfrageformular zu AEO Datenbank

Das Logo darf in Geschäftsunterlagen sowie auf den Internetseiten der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden.

Das Copyright des Logos liegt bei der Europäischen Kommission.

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