Zugelassener Transporteur
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Wenn Sie eine Zulassung als Transporteur anstreben, haben Sie vermutlich viele Fragen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie.

Behördlich zugelassene Transporteure

Wir begleiten Sie unkompliziert auf dem Weg zur behördlichen Zulassung. Wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen, der Festlegung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und der Ausbildung Ihres Personals.

Der Transport von Luftfracht ist in der EU streng reguliert. Unternehmen, die sicherheitskontrollierte Luftfracht oder Luftpost transportieren dürfen, erschließen sich damit ein attraktives und margenstarkes Geschäftsfeld.

Für den Transport sicherheitskontrollierter Luftfracht oder Luftpost ist eine behördliche Zulassung erforderlich. Ab dem 1. Januar 2027 gilt diese Zulassungspflicht EU-weit einheitlich. Auf dieser Seite erfahren Sie den aktuellen Stand der neuen Regelungen.

Wurden Sie bereits zwischen dem 01. 01.2018 und dem 30.06.2026 als Transporteur zugelassen?

Dann betrifft Sie die Umstellung wie folgt:

  • Ihre bisherige, nach deutschem Recht erteilte Zulassung verliert spätestens zum 31.12.2026 ihre Gültigkeit. Das ist unabhängig davon, wie lange sie ursprünglich noch gelaufen wäre. Falls sie jedoch früher abgelaufen wäre, bleibt dieses frühere Ablaufdatum natürlich erhalten. Das heißt, eine Zulassung, die im Oktober 2026 ausläuft, verlängert sich jetzt nicht bis Ende des Jahres.
  • Möchten Sie danach weiterhin Luftfracht transportieren, müssen Sie eine erneute Zulassung nach dem neuen EU-weit gültigen Recht absolvieren. Der Übergang in dieses neue Verfahren hat bereits am 1.7.2026 begonnen. Sie können deshalb Ihre Neuzulassung ab sofort beantragen. Zuständig ist, wie gewohnt, das Luftfahrt-Bundesamt.

Bei dem EU-weiten Verfahren bleibt vieles so, wie Sie es bereits kennen. Dennoch gibt es einige Neuerungen, die Sie beachten sollten. Gerne beraten wir Sie zu den aktuellen Anforderungen und beantworten Ihre Fragen – unabhängig davon, ob Sie bereits Kunde bei uns sind oder nicht.

Sie haben bisher noch keine Zulassung als Transporteur, möchten aber in Zukunft eine bekommen?

Dann spielt die von 2018 bis 2026 gültige Regelung für Sie keine Rolle. Sie können ab sofort jederzeit Ihre Zulassung beim Luftfahrtbundesamt beantragen.

Als Transportunternehmen müssen Sie dafür folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen ein Transporteur-Sicherheitsprogramm erstellen. Darin beschreiben Sie, vereinfacht gesagt, wie Sie bei Abholung, Transport und Anlieferung der Fracht sicherstellen, dass die Ladung nicht manipuliert werden kann. Also dass zum Beispiel keine verbotenen Gegenstände wie Sprengstoff oder ähnliches eingebracht werden können.
  • Zusätzlich müssen Sie ein Cybersicherheitsprogramm erstellen. Das ist eine neue Regelung, die bei der vorherigen Variante nicht erforderlich war.
  • Es muss mindestens ein Luftsicherheitsbeauftragter im Unternehmen benannt werden. Dieser muss eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) haben, und er muss die Luftsicherheitsschulung gemäß Kapitel 11.2.5 erfolgreich absolviert haben.
  • Alle Fahrer benötigen ebenfalls eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG.
  • Die Schulung der Fahrer ist weniger aufwendig als die des Sicherheitsbeauftragten. Es ist entweder eine Schulung gem. Kapitel 11.2.3.9 oder – nur sofern der Fahrer den Laderaum seines Fahrzeuges NICHT selbst verschließt – eine Schulung gem. Kapitel 11.2.7.

Wie läuft die behördliche Zulassung ab?

Wenn Sie Ihr Unternehmen zum behördlich zugelassenen Transporteur zertifizieren möchten, müssen Sie einen Antrag sowie ein Transporteur-Sicherheitsprogramm und alle sonstigen Unterlagen beim Luftfahrt-Bundesamt (kurz auch LBA genannt) einreichen.

Das LBA überprüft nun Ihre eingereichten Dokumente auf Vollständigkeit und Gültigkeit. Sollte das LBA etwas beanstanden (z.B. fehlende Unterlagen), so erhalten Sie eine entsprechende Nachforderung.

Sobald alle erforderlichen Dokumente korrekt und ordnungsgemäß vorliegen, werden Mitarbeitende des LBA in einem persönlichen Gespräch (Audit) an Ihrem Betriebsstandort die Erfüllung der Zulassungsanforderungen kontrollieren. Dabei überprüfen sie auch den Wissensstand des Personals, insbesondere des Luftsicherheitsbeauftragten, in Bezug auf die Inhalte des TSP.

Sollten am Tag des LBA-Audits Fahrzeuge vor Ort sein, werden ebenfalls die im TSP angegebenen Sicherheitsstandards der Fahrzeuge überprüft. Sicherheitsmaßnahmen der Fahrzeuge sind beispielsweise TIR-Seile, Zoll-Verschlüsse oder Sicherung der Planenaufbauten.

Am Ende der Überprüfung werden Ihnen die Ergebnisse direkt mitgeteilt. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten.

  1. Werden vom LBA keine Beanstandungen festgestellt, wird Ihr Unternehmen als behördlich zugelassener Transporteur genehmigt.

  2. Bei etwaigen Beanstandungen müssen Sie diese in Ihrem Unternehmen beheben, bevor eine Zulassung erfolgen kann. 

Bei Erfolg wird Ihr Unternehmen in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen. Damit dürfen Sie dann endgültig Luftfrachtaufträge annehmen. Versender und deren Beauftragte können In der Datenbank jederzeit prüfen, ob Ihr Unternehmen aktuell zugelassen ist. Ihre Auftraggeber sind dazu verpflichtet, diese Überprüfung vorzunehmen.

Deshalb ist Ihr Status als behördlich zugelassener Transporteur Ihre Eintrittskarte in das attraktive Luftfrachtgeschäft.

Das sagen unsere Kunden

„Mit First Class Management an unserer Seite fühlen wir uns in sicheren Händen.“

Vorerst will ich mich bei Ihnen für die Vorbereitung auf das Luftsicherheitsaudit bedanken!

Durch Ihre professionelle Unterstützung konnten wir eine sehr gut strukturierte und lückenlose Dokumentation vorlegen. Das LBA hatte dank Ihrer guten Leistung nichts zu bemängeln.

Ihre Arbeit ist wirklich weiterzuempfehlen.

Amadeu Transportunternehmen
Yonil Antonio • Logistikmanager

Wie die First Class Management GmbH Sie bei der Zulassung zum behördlich zugelassenen Transporteur unterstützt

Wir beraten Sie und begleiten Sie bei der Beantragung Ihrer Zulassung.

Grundsätzlich können Sie alle erforderlichen Schritte selbst durchführen. Mit Ausnahme der vorgeschriebenen Schulungen gibt es hierfür keine einheitlich festgelegten Vorgaben.

In der Praxis sind jedoch zahlreiche Details zu beachten. Ein fachlich qualifizierter Berater kann viele Aufgaben schneller und effizienter erledigen und hilft Ihnen dabei, typische Fehler zu vermeiden.

Die First Class Management GmbH verfügt über langjährige Erfahrung mit den gesetzlichen Anforderungen und den Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamts. Dadurch begleiten wir Sie sicher und zielgerichtet durch das Zulassungsverfahren.

Unser Leistungskatalog beinhaltet für Sie:

  • Beratung zur sicheren Beförderung von Luftfracht
    Wir klären alle sicherheitsrelevanten Anforderungen und Voraussetzungen für Ihre Zulassung als behördlich zugelassener Transporteur.
  • Ermittlung des zu schulenden Personals
    Wir analysieren, welche Ihrer Mitarbeitenden und Fahrer eine Luftsicherheitsschulung benötigen.
  • Erstellung Ihres Transporteur-Sicherheitsprogramms
    Wir entwickeln für Ihre Betriebsstätte ein vollständiges, individuell angepasstes Sicherheitsprogramm sowie Ihren Ordner „Luftsicherheit“.
  • Unterstützung bei Anträgen und Verpflichtungserklärungen
    Wir übernehmen für Sie die Vorbereitung aller Antragsunterlagen, Nachweise und der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt.
  • Vorbereitung und Begleitung des behördlichen Zulassungsaudits
    Wir bereiten Sie optimal auf die Prüfung Ihrer Betriebsstätte durch das Luftfahrt-Bundesamt vor und begleiten das Audit vor Ort.
  • Durchführung jährlicher interner Audits
    Wir führen das gesetzlich geforderte interne Luftsicherheitsaudit durch und dokumentieren dies in einem Auditbericht.
  • Fortlaufende Betreuung Ihres Transporteur-Status
    Wir begleiten Sie dauerhaft, inklusive Unterstützung bei angekündigten LBA-Kontrollen, Re-Audits und allen laufenden Verpflichtungen.

Mit uns an Ihrer Seite, können Sie sich voll und ganz auf Ihr Tagesgeschäft fokussieren. Wir kümmern uns um den gesamten Zertifizierungsablauf und unterstützen Sie unkompliziert bei der Zulassung zum behördlich zugelassenen Transporteur.

FAQ Behördlich zugelassener Transporteur

Wann genau brauche ich diese Zulassung, und gilt sie nur, wenn ich sichere Luftfracht befördere?

Ja, die Zulassungspflicht gilt für die Beförderung sicherheitskontrollierter Luftfracht und Luftpost.

Wer ausschließlich Fracht transportiert, die noch nicht als sicher eingestuft ist, braucht die Zulassung nicht. Diese Fracht muss dann aber vor der Verladung ins Flugzeug ohnehin kontrolliert werden. Für das Geschäft mit sicherer Luftfracht innerhalb der sicheren Lieferkette führt an der Zulassung kein Weg vorbei.

Ich bin bereits behördlich zugelassener Transporteur. Bleibt meine Zulassung gültig?

Nein, falls Sie vor dem 1. Juli 2026 zugelassen wurden, nicht. Mit der Umstellung auf das EU-weite Zulassungsverfahren erlischt jede bestehende deutsche Zulassung spätestens zum 31.12.2026, und zwar unabhängig davon, wie lange sie eigentlich noch laufen sollte. Ohne Neuzulassung dürfen Sie ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr als Transporteur für sichere Luftfracht tätig sein.

Was wird bei der Vor-Ort-Kontrolle der Fahrzeuge durch das LBA geprüft?

Nach der Prüfung Ihrer eingereichten Unterlagen kontrollieren Vertreterinnen und Vertreter des LBA an Ihrem Betriebsstandort in einem persönlichen Gespräch, ob die Zulassungsanforderungen erfüllt sind und ob der Wissensstand zu den Inhalten Ihres Transporteur-Sicherheitsprogramms (TSP) passt.

Sind am Tag der Zulassung Fahrzeuge vor Ort, werden auch die im TSP angegebenen Sicherheitsstandards der Fahrzeuge überprüft, zum Beispiel TIR-Seile, Zollverschlüsse und Planenaufbauten. Beanstandungen müssen Sie beheben, bevor die Zulassung erteilt wird.

Gilt die Zulassungspflicht auch für ausländische Transportunternehmen, die nach Deutschland fahren?

Ab dem 1. Januar 2027 ja. Die Zulassungspflicht gilt dann EU-weit für alle Transportunternehmen, die sicherheitskontrollierte Luftfracht oder Luftpost befördern. Die bisherige Praxis, nicht zugelassene Transporteure aus anderen EU-Ländern per Transporteurserklärung zu beauftragen, ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

Das betrifft auch die Auftraggeber. Bekannte Versender und reglementierte Beauftragte dürfen nur noch behördlich zugelassene Transporteure beauftragen und müssen vor der Beauftragung prüfen, ob das Transportunternehmen in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette als zugelassen aufgeführt ist.

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