Luftsicherheitsbeauftragte/r – Allgemeines

Ein Luftsicherheitsbeauftragter ist eine Person, die für die Luftsicherheit bzw. für die Luftfrachtsicherheit zuständig ist. Der Luftsicherheitsbeauftragte spielt eine zentrale Rolle im Unternehmen und ist einer der wichtigsten Mitarbeiter im Bereich der Luftsicherheit.

Alle vom LBA zugelassenen Unternehmen werden durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 dazu verpflichtet, pro zugelassenem Standort mindestens einen Luftsicherheitsbeauftragten und im besten Fall eine Stellvertretung zu benennen.

Die Grundvoraussetzung zur Benennung dieser Person, ist eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz und eine durchgeführte 40 Std. Schulung 11.2.5 als Sicherheitsbeauftragter.

Die Luftsicherheitsbeauftragten sind für die Betriebsstätte, das Luftfracht-Sicherheitsprogramm der Betriebsstätte und die Einhaltung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms verantwortlich. Ebenfalls sind die Luftsicherheitsbeauftragten die ersten Ansprechpartner für Mitarbeiter im Bereich Luftsicherheit und für das Luftfahrt-Bundesamt.

Bei der Auswahl des/der Luftsicherheitsbeauftragten ist zu berücksichtigen, das die Sicherheitsbeauftragten im Bereich Transportkettensicherheit (Luftfracht Export) volle Weisungsbefugnisse erhalten müssen.

Luftsicherheitsbeauftragter – Aufgaben und Pflichten

Die Sicherheitsbeauftragten sind für die Betriebsstätte, das Luftfracht-Sicherheitsprogramm der Betriebsstätte und die Einhaltung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms verantwortlich.

Sie nehmen u.a. folgende Aufgaben wahr:

  • Sie sorgen dafür, dass das Sicherheitsprogramm bei Bedarf aktualisiert wird um sicherzustellen, dass es die Anforderungen gemäß den Rechtsgrundlagen erfüllt.
  • Sie sind verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der im Luftfrachtsicherheitsprogramm beschriebenen Sicherheitsverfahren und Prozessbeschreibungen.
  • Sie stellen sicher, dass die Vorschriften des Sicherheitsprogramms den in Frage kommenden Personen als verpflichtend bekannt sind.
  • Sie sind verantwortlich für die Überwachung der Durchführung der Sicherheitskontrollen und die Einhaltung der Sicherheitsverfahren.
  • Sie halten die Liste der Fremddienstleister stets auf dem neuesten Stand.
  • Sie beheben Mängel, die im Zuge eines Audits durch die zuständige Behörde und deren Beauftragte festgestellt werden.
  • Sie leiten zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen oder notwendige Korrekturmaßnahmen ein, wenn die zuständige Behörde und deren Beauftragte dies anordnen oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Luftsicherheit beeinträchtigt sein könnte.
  • Sie sind die Kontaktperson für alle Fragen der Luftfrachtsicherheit.
  • Sie halten eine Liste aller Personen mit Zutritt zu Luftfracht-Bereichen stets auf dem neuesten Stand.
  • Sie bewerten die Anfälligkeit der Räumlichkeiten und Sicherheitsverfahren.
  • Sie stellen sicher, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Personals gemäß §7 LuftSiG Abs.1 durchgeführt werden.
  • Sie stellen sicher, dass das Personal nach den gesetzlichen Vorgaben geschult ist.
  • Sie führen alle Nachweise über die vollständige und wirksame Umsetzung des Sicherheitsprogramms.

Luftsicherheitsbeauftragte/r – Benennung des Luftsicherheitsbeauftragten

Alle Unternehmen, die sich mit luftfrachtsicherheitsrelevanten Tätigkeiten beschäftigen und vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen wurden, müssen mindestens einen Luftsicherheitsbeauftragten pro Strandort benennen.

Um den Luftsicherheitsbeauftragten bei seinen Tätigkeiten zu unterstützen und eine Vertretung bei Abwesenheitszeiten zu gewährleisten, sollte mindestens ein stellvertretender Luftsicherheitsbeauftragter benannt werden.

In dem offiziellen Benennungsschreiben sind folgende Punkte anzugeben:

  • Name und Sitz des Betriebsstandortes
  • Zulassungsnummer (sofern bereits vorhanden)
  • Name und Kontaktdaten des Sicherheitsbeauftragten sowie des stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten
  • Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten / Befugnisse der Sicherheitsbeauftragten.

Das Benennungsschreiben finden Sie in unseren Downloads.

Luftsicherheitsbeauftragte/r – Qualifikation und Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen und Qualifikationen müssen der Luftfrachtsicherheitsbeauftragte und dessen Stellvertretung erfüllen:

Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG:

Die zukünftigen Luftsicherheitsbeauftragten besitzen eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird grundsätzlich auch für alle anderen Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht benötigt. Diese werden auch benötigt um an Luftsicherheitsschulungen teilnehmen zu können.

Für die Ausstellung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die zuständige Luftsicherheitsbehörde zuständig. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde ist davon abhängig, in welchem Bundesland das Unternehmen ansässig ist.

Die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG beträgt bundesweit 5 Jahre.

Schulung zum Luftsicherheitsbeauftragten gem. Ziffer 11.2.5:

Als erste Voraussetzung für die Luftsicherheitsschulung gilt, dass der Luftsicherheitsbeauftragte und dessen Stellvertretung bei einem schulungsverpflichtenden Unternehmen angestellt sind.

Schulungsverpflichtende Unternehmen sind alle reglementierte Beauftragten, Bekannte Versender, Bekannter Lieferanten, Reglementierte Lieferanten und behördlich zugelassene Transporteure.

Die benannten Luftsicherheitsbeauftragten müssen eine “40-Stunden-Schulung Luftsicherheitsbeauftragter” absolvieren. Die Schulung besteht aus insgesamt 40 Unterrichtseinheiten, eine weitere Unterrichtseinheit ist für die anschließende Lernzielkontrolle vorgesehen. Eine Unterrichtseinheit, hat eine Länge von 45 Minuten.

Die Schulung darf nur durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Ausbilder durchgeführt werden.

Um die 40h-Schulung nicht alle fünf Jahre zu wiederholen, muss der Sicherheitsbeauftragte eine Auffrischungsschulung absolvieren, sofern er die Funktion als Luftsicherheitsbeauftragte beibehalten möchte.

Diese Schulung hat eine Dauer von 4 Unterrichtseinheiten. Die Auffrischungsschulung ist ebenfalls fünf Jahre gültig.

Wenn die Auffrischungsschulung zum Luftsicherheitsbeauftragten zu spät absolviert wird, verfällt die Funktion als Sicherheitsbeauftragter. In diesem Fall muss eine erneute 40h Schulung durchgeführt werden, wenn die Person weiter als Luftsicherheitsbeauftragter tätig sein möchte.

Luftsicherheitsschulung gem. Ziffer 11.2.3.9:

Zusätzlich sollte der Luftfrachtsicherheitsbeauftragte, die Luftsicherheitsschulung gem. Ziffer 11.2.3.9 absolvieren, da die Sicherheitsbeauftragten überwiegend Sicherheitskontrollen durchführen.

Luftsicherheitsbeauftragte/r – Stellung im Unternehmen

Der Luftsicherheitsbeauftragte ist der Geschäftsführung unterstellt und verfügt über volle Weisungsbefugnisse im Bereich Luftfracht Export.

Ein Luftsicherheitsbeauftragter hat eine besonders wichtige bzw. verantwortungsvolle Stellung im Unternehmen. Er ist der Ansprechpartner für Mitarbeiter, die Fragen oder Anmerkungen zum Thema Luftsicherheit haben.

Er ist auch der Ansprechpartner für das Luftfahrt-Bundesamt.

Unter seine Aufgaben fallen beispielsweise folgende Punkte:

  • Er ist für die Ausarbeitung des erforderlichen Sicherheitsprogrammes sowie dessen richtige Umsetzung und konsequente Einhaltung zuständig.
  • Er muss mindestens 1x jährlich ein internes Sicherheitsaudit bzgl. des Luftfracht-Sicherheitsprogramms einleiten und/oder selbst durchführen.
  • Er ist für die Überwachung und für die Durchführung der Sicherheitskontrollen und die Einhaltung der Sicherheitsverfahren verantwortlich.
  • Er ist für die regelmäßige Aktualisierung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms zuständig.

Luftsicherheitsbeauftragte/r – Weggang und/oder Wechsel eines Luftsicherheitsbeauftragten

Ein Wechsel und/ oder Weggang eines Luftsicherheitsbeauftragten muss innerhalb von 10 Tagen beim Luftfahrt-Bundesamt gemeldet werden. Ebenfalls muss dafür gesorgt werden, dass ggf. ein neuer Luftsicherheitsbeauftragter benannt wird.

Erfolgt keine neue Benennung und sollte nur ein Sicherheitsbeauftragter vorhanden sein und dieser wegen Krankheit, Urlaub, Elternzeit, etc. langfristig ausfallen, darf in dieser Zeit keine Luftfracht abgefertigt werden.

Je nach Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße sollte durch mindestens 2 Luftsicherheitsbeauftragte am Standort (1. Luftsicherheitsbeauftragter und dessen Stellvertretung) sichergestellt werden, dass immer ein Luftsicherheitsbeauftragter zur Verfügung steht.

Weitere Maßnahmen sollten sein, dass kein zeitgleicher Urlaub gestattet ist und eventuelle dienstliche Reisen zeitlich so abgestimmt werden, dass mindestens ein Luftsicherheitsbeauftragter am Standort zur Verfügung steht.

Schulungen – Gültigkeit der Luftsicherheitsschulungen

Luftsicherheitsschulung gemäß VO (EU) Nr. 2015/1998 Ziffer 11.2.3.9 und 11.2.3.10:

Die Luftsicherheitsschulungen gem. Ziffer/Kapitel 11.2.3.9 und 11.2.3.10 sind fünf Jahre gültig. Um die Gültigkeiten dieser Schulungen nicht zu verlieren, muss kurz vor Ablauf der noch gültigen Schulung eine erneute Schulung absolviert werden. Diese ist ebenfalls für fünf Jahre gültig.

Luftsicherheitsbeauftragte/r:

Die Schulung nach VO (EU) Nr. 2015/1998 Ziffer 11.2.5 ist fünf Jahre gültig. Um die Gültigkeit und gleichzeitig die Position als Luftsicherheitsbeauftragter nicht zu verlieren, muss kurz vor Ablauf, der noch gültigen Schulung eine 4 Std. Auffrischungsschulung absolviert werden. Die Auffrischungsschulung ist ebenfalls fünf Jahre gültig.

Wenn die Auffrischungsschulung zum Luftsicherheitsbeauftragten nicht rechtzeitig absolviert wird, muss eine erneute 40h Schulung durchgeführt werden.

Luftsicherheitskontrollkraft:

Die Ausbildung und anschließende Zertifizierung als Luftsicherheitskontrollkraft gem. §9a ist drei Jahre gültig. Trotz dieser dreijährigen Gültigkeit muss eine jährliche Fortbildung absolviert werden, die in 16- Theoriestunden und 12 Stunden zur Auswertung von Röntgenbildern eingeteilt ist.

Die Luftsicherheitskontrollkraft wird nach drei Jahren durch das Luftfahrt-Bundesamt rezertifiziert (erneute Prüfung in Braunschweig beim LBA).

Die Schulung nach VO (EU) Nr. 2015/1998 Kap. 11.2.3.2 gilt als Voraussetzung um zur Erst-Prüfung zugelassen zu werden.

Schulungen – Voraussetzungen für Luftsicherheitsschulungen

Um an den Luftsicherheitsschulungen teilnehmen zu können ist eine vorherige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG notwendig. Diese Überprüfung gilt für alle Mitarbeiter, die in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig sind. Der Antrag auf Zuverlässigkeit wird bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde beantragt.

Zudem müssen alle Personen, die an einer Luftsicherheitsschulung teilnehmen möchten, bei einem schulungsverpflichtenden Unternehmen angestellt sein.

Schulungsvepfllichtend sind alle Unternehmen, die über eine der folgenden Zulassungen verfügen:

  • Reglementierter Beauftragter
  • Bekannter Versender
  • Reglementierter Lieferant
  • Bekannter Lieferant
  • Behördlich zugelassener Transporteur

Schulungen – Welche wichtigen Luftsicherheitsschulungen gibt es im Bereich der Luftfrachtsicherheit?

In der Luftsicherheit gibt es u.a. folgende Luftsicherheitsschulungen:

Die Schulung des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins für Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht – ohne Sicherheitskontrollen (Schulung gem. Ziffer 11.2.7 der VO EU 2015/1998)

Diese Schulung ist u.a. für Fahrer vorgesehen. Sie gilt ebenfalls für Personen mit alleiniger Zutrittsberechtigung zu luftfrachtrelevanten Bereichen.

Personen mit alleiniger Zutrittsberechtigung können z.B. sein:

Importmitarbeiter, Verkäufer, Reinigungspersonal oder sonstiges Personal, welches sich im Luftfrachtbereich aufhält, aber selbst keine luftsicherheitsrelevanten Tätigkeiten durchführt.

Personal, welches Sicherheitskontrollen durchführt (Schulung gem. Ziffer 11.2.3.9 der VO EU 2015/1998)

Diese Schulung ist für alle Mitarbeiter verpflichtend, die Sicherheitskontrollen durchführen.

Hier sind bspw. folgende Mitarbeiter/Personen betroffen:

Luftsicherheitsbeauftragte, Exportsachbearbeiter, Lagermitarbeiter (Frachtannahme, Verpackung).

Luftsicherheitsbeauftragte (Schulung gem. Ziffer 11.2.5 der VO EU 2015/1998)

Jede zugelassene Stelle benötigt mindestens einen Luftsicherheitsbeauftragten.

Zugelassene Stellen sind u.a. die bekannten Versender, behördlich zugelassene Transporteure und reglementierte Beauftragte in der Lieferkette.

Der Luftsicherheitsbeauftragte sollte wie jede andere wichtige Position auch, über eine Stellvertretung verfügen. Die Verantwortlichkeiten der Luftsicherheitsbeauftragten finden Sie unter “Aufgaben und Pflichten des Luftsicherheitsbeauftragten”.

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