Es gibt in der EU und in Deutschland umfangreiche Maßnahmen um die zivile Luftfahrt vor Angriffen zu schützen. Alle für die Luftsicherheit verantwortlichen Personen müssen deshalb auch exakt nach gesetzlichen Anforderungen geschult werden.
Die Vorgaben zur Luftsicherheitsschulung setzen sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen. Ein zentraler Baustein ist die Luftsicherheits-Schulungsverordnung, kurz LuftSiSchulV.
Die “Luftsicherheits-Schulungsverordnung” (LuftSiSchulV) ist eine deutsche Verordnung, die die Schulung von Personal im Bereich der Luftsicherheit regelt.
Sie legt die Anforderungen und Bestimmungen für die Schulungen fest. Dabei geht es um die Schulung von Personal, das in sicherheitsrelevanten Bereichen des Luftverkehrs tätig ist. Die Verordnung definiert unter anderem die Anwendungsbereiche, Begriffsbestimmungen sowie spezifische Schulungsvoraussetzungen für unterschiedliche Berufsgruppen im Luftverkehr.
Sie legt fest, welche Schulungen für Personal erforderlich sind, das luftsicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, und wie diese Schulungen durchgeführt werden sollen. Das können beispielsweise Mitarbeiter an Flughäfen sein, die mit der Kontrolle von Passagieren oder Gepäck befasst sind, aber auch andere Personen, die in sicherheitsrelevanten Bereichen der Luftfahrt tätig sind.
Die LuftSiSchulV legt auch fest, wie die Prüfungen ablaufen. Auch die regelmäßigen Fortbildungen des Personals sind darin geregelt.
Die Verordnung soll sicherstellen, dass alle Personen, die in diesem Bereich arbeiten, über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die Luftsicherheit zu gewährleisten. Das beinhaltet sowohl die Erstschulung als auch regelmäßige Wiederholungsschulungen.
Abschnitt 2 der LuftSiSchulV behandelt die Schulung des Personals, das für die Sicherheit an Flughäfen zuständig ist.
Zunächst werden die Voraussetzungen für die Schulung geregelt. So muss beispielsweise für Kontrollpersonal die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung abgeschlossen sein. Auch entsprechende körperliche und geistige Eignung wird vorausgesetzt.
Dann folgen die Regelungen zu Schulung und Fortbildung der unterschiedlichen Personengruppen. Das Kontrollpersonal muss seine Schulung grundsätzlich bei zertifizierten Ausbildern absolvieren. Für andere Personengruppen wie das Sicherheitspersonal sind auch computergestützte Schulungen möglich. Der erforderliche Schulungsumfang ist für die einzelnen Tätigkeiten genau festgelegt. Er reicht von fünf Stunden zum Beispiel für die Schulung zur Luftfahrzeugsicherung bis zu 280 Stunden für das Kontrollpersonal.
Anschließend werden die Inhalte der Schulungen beschrieben. Sie orientieren sich an den Vorgaben eines EU-Durchführungsrechtsaktes. Nach bestandener Schulung erhält das Personal einen Nachweis. Zusätzlich ist bei Schulungen des Kontrollpersonals eine Lernerfolgskontrolle vorgeschrieben, um die erworbenen Kompetenzen zu überprüfen.
In Abschnitt 4 geht es um die Zertifizierung des Kontrollpersonals nach erfolgter Schulung. Hierfür muss der Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde stellen. Voraussetzung für die Erteilung des Zertifikats ist, dass das Kontrollpersonal an einer Prüfung teilnimmt und diese besteht. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im theoretischen Teil müssen unter anderem Prüfungsfragen schriftlich beantwortet werden. Der praktische Teil umfasst beispielsweise die Kontrolle von Personen und Gepäck.
Für die Prüfung wird ein Ausschuss mit Prüfern gebildet. Das Bestehen der Prüfung ist an bestimmte Leistungsanforderungen geknüpft, die in der Verordnung festgelegt sind. Nach bestandener Prüfung erteilt die Behörde ein Zertifikat mit einer zeitlich begrenzten Gültigkeitsdauer.
Damit das Zertifikat weiter gilt, muss sich das Kontrollpersonal regelmäßig rezertifizieren lassen. Dafür sind Fortbildungsnachweise vorzulegen. Bei der Bedienung bestimmter Kontrollgeräte ist zusätzlich ein Test zur Bildauswertung zu absolvieren. Besteht man diesen nicht, darf man nur eingeschränkt weiterarbeiten, bis der Test wiederholt und bestanden wird.
In Abschnitt 5 geht es um die Ausbilder, die Luftsicherheits-Schulungen durchführen. Um als Ausbilder arbeiten zu dürfen, benötigt man ein Ausbilderzertifikat. Dieses muss schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Voraussetzung für die Erteilung sind unter anderem der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Basisschulung und eine Lehrprobe vor der Behörde. Das Ausbilderzertifikat ist dann 5 Jahre gültig. Für Mitarbeiter von Sicherheitsbehörden gelten teilweise Ausnahmen von diesen Regeln.
Ausbilder unterliegen außerdem einer jährlichen Fortbildungspflicht, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Mindestens alle 5 Jahre müssen sie sich rezertifizieren lassen. Dazu gehört auch wieder eine Lehrprobe. Erfüllen Ausbilder diese Vorschriften nicht, kann ihr Zertifikat widerrufen oder vorübergehend ausgesetzt werden.
Mit diesen Regeln soll sichergestellt werden, dass die Ausbildung des Kontrollpersonals einheitlich auf hohem Niveau erfolgt. Die Ausbilder selbst müssen ebenfalls immer auf dem neuesten Stand der Vorschriften und Schulungsinhalte sein.
In Abschnitt 6 geht es um die Ausbildung von Sprengstoffspürhunden und ihren Hundeführern, die gemeinsam ein Team bilden. Sowohl Hund als auch Hundeführer müssen eine Erstschulung absolvieren. Für den Hund umfasst diese mindestens 120 Unterrichtseinheiten, für den Hundeführer mindestens 45 Stunden.
Anschließend werden Hund und Hundeführer als Team geschult. Das dauert mindestens 194 Unterrichtseinheiten. In diesen Schulungen lernen die Hunde, Sprengstoffe zu erkennen und anzuzeigen. Die Hundeführer werden in der Führung der Tiere und der Interpretation ihrer Anzeigen geschult.
Nach bestandener Schulung erhalten Hund, Hundeführer und das Team Schulungsnachweise. Zusätzlich müssen regelmäßige Wiederholungsschulungen absolviert werden, um die erworbenen Fähigkeiten zu erhalten und zu verbessern. Auch die Ausbilder der Hunde-Teams benötigen ein spezielles Zertifikat und müssen sich fortbilden.
Mit diesen Schulungen soll sichergestellt werden, dass die Sprengstoffspürhunde mit ihren Führern ihre wichtige Aufgabe zur Luftfrachtsicherheit zuverlässig erfüllen können. Die regelmäßigen Trainings sind dafür essenziell.
In Abschnitt 7 werden die Fortbildungspflichten für das Sicherheitspersonal geregelt. Das Kontrollpersonal sowie die Aufsichtspersonen und Sicherheitsbeauftragten müssen regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen. Die Intervalle dafür sind in der Anlage zur Verordnung festgelegt, etwa halbjährlich oder jährlich.
Für andere Personengruppen genügt grundsätzlich eine Fortbildung alle 5 Jahre. Zusätzlich kann es anlassbezogene Fortbildungen geben, wenn neue Bedrohungslagen dies erfordern. Auch nach längerer Abwesenheit vom Dienst ist eine Fortbildung vor der Rückkehr vorgeschrieben.
Die Fortbildungen sollen sicherstellen, dass das Personal immer auf dem neuesten Stand der Vorschriften und Verfahren ist. Wenn die Behörden bei Kontrollen feststellen, dass die Fortbildung nicht den gewünschten Lernerfolg erbracht hat, können sie eine zusätzliche Schulung anordnen.
Die Fortbildungen werden von Ausbildern durchgeführt und mit einem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme bestätigt. Erfüllt das Personal die Fortbildungspflicht nicht, kann es für die Tätigkeit in der Luftsicherheit nicht mehr eingesetzt werden, bis es die Versäumnisse nachgeholt hat.
In Abschnitt 8 geht es um die Dokumentation und Anerkennung der Schulungen und Fortbildungen. Ausbilder müssen Inhalt und Umfang festhalten und die Unterlagen mehrere Jahre aufbewahren. Auch die Arbeitgeber müssen Schulungsnachweise und Zertifikate des Personals dokumentieren.
Die in Deutschland erworbenen Schulungsnachweise, Fortbildungszertifikate und sonstigen Qualifikationen werden bundesweit anerkannt, auch wenn sie in einem anderen Bundesland erlangt wurden.
Zudem werden EU-weit nach gemeinsamen Standards erworbene Qualifikationen in Deutschland anerkannt. Manchmal können aber zusätzliche nationale Schulungen verlangt werden, um die hiesigen Sicherheitsstandards zu erfüllen.
Mit den Dokumentations- und Anerkennungsregeln soll ein hohes und einheitliches Qualifikationsniveau des Sicherheitspersonals in der Zivilluftfahrt erreicht werden – sowohl national als auch europaweit.