Neue Schulungsanforderung in der Luftsicherheit nach DVO (EU) 2022/1174
Liebe Leser und Leserinnen,
im ersten Beitrag in unserem neuen News-Blog informieren wir Sie über eine wichtige Änderung in der Luftsicherheit.
Es handelt sich um eine Verschärfung der Schulungsanforderungen für Mitarbeiter im luftfrachtrelevanten Bereich. Zahlreiche Mitarbeiter sind von dieser Änderung betroffen.
Die Vorgaben für die Luftsicherheitsschulungen werden regelmäßig vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht.
- In 2021 berichteten wir, dass Fahrer, die Zugang zur Ladefläche haben, nicht nur eine Schulung nach Ziffer 11.2.7 mit 3 Unterrichtseinheiten sondern eine Schulung gem. Ziffer 11.2.3.9 mit 7 Unterrichtseinheiten benötigen.
- Einige Zeit später wurde das ergänzende Modul Sicherheitskultur veröffentlicht. Dies muss bis zum 31.12.2022 absolviert werden, damit die durch frühere Schulungen erworbene Qualifikation auch über den 01.01.2023 hinaus gültig bleibt.
Nun steht schon die nächste neue Regelung für Luftsicherheitsschulungen an!
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 wurde neu geregelt,
- dass die Zutrittsberechtigung zu luftfrachtrelevanten Bereichen ausschließlich für Personen, die eine 11.2.3.9 Schulung haben, erlaubt ist.
Diese Vorgabe tritt ebenfalls bereits ab 01.01.2023 in Kraft.
Das bedeutet, dass eine 11.2.7 Schulung für Personen mit Zugang zum Luftfrachtbereich nicht mehr ausreichend ist.
Bislang müssen nur diese Personengruppen eine 11.2.3.9 Schulung durchführen:
- Personen, die Sicherheitskontrollen in Form der physischen Frachtannahme sowie dem physischem Frachthandling durchführen
- Personen, welche die Vergabe des Sicherheitsstatus bei der Erstellung der Frachtbegleitdokumente (AWBs) durchführen
- Fahrer, welche die Ladefläche selbst verschließen
Die Durchführung der Sicherheitskontrollen musste zudem regelmäßig überprüft werden, um den Kompetenzerhalt sicherzustellen. D.h. es musste sichergestellt sein, dass die Mitarbeitenden auch regelmäßig in der Praxis Sicherheitskontrollen durchführen.
Kommt es zu einer Nichtanwendbarkeit der Kompetenz, welche länger als 6 Monate andauert, verliert die Schulung gem. Ziffer 11.2.3.9 Ihre Gültigkeit und nur die 11.2.7 Kompetenz bleibt erhalten.
Für Personen, die innerhalb von 6 Monaten keine Sicherheitskontrollen durchgeführt haben, musste deshalb die Kompetenz der Schulung von 11.2.3.9 auf 11.2.7 geändert werden.
Daher wurden Personen, die keine Sicherheitskontrollen durchführten, aber dennoch Zugang zu luftfrachtrelevanten Bereichen benötigen, bislang einer Schulung nach 11.2.7 unterzogen.
Mit der Änderung, dass in Kürze alle Personen mit Zugang zu sicheren Bereichen eine 11.2.3.9 Schulung benötigen, dürfte sich die Kompetenzüberprüfung zukünftig auf die reine Anwesenheit der Mitarbeiter beschränken.
Veröffentlichung des Luftfahrt Bundesamtes vom 15.07.2022:
„Der unbegleitete Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, ist ab obigem Zeitpunkt mit einer Schulung gemäß Ziffer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 ausdrücklich nicht mehr gestattet.“ Quelle
Auswirkung auf das Luftfrachtsicherheitsprogramm
Allen rein dokumentarisch tätigen reglementierten Beauftragten (Spediteuren) empfehlen wir, das Luftfrachtsicherheitsprogramm zu ändern.
Als luftfrachtrelevanten Sicherheitsbereich sollten Sie nur die Arbeitsplätze mit Zugang zum Abfertigungssystem (für den Bereich Luftfracht Export) darstellen.
Büroräumlichkeiten sollten nicht mehr als Sicherheitsbereich eingestuft sein. Sollten im LFSP noch Büroräumlichkeiten als Sicherheitsbereich beschrieben sein, so müssten ab dem 01.01.2023 alle Personen mit Zugang zu diesen Büros eine Schulung 11.2.3.9 nachweisen.
Dies betrifft dann beispielsweise auch die nachfolgenden Personengruppen:
- Importsachbearbeiter bzw. alle Sachbearbeiter, die keinen Export bearbeiten
- Reinigungskräfte
- Projektleiter/innen
- Qualitätsbeauftragte
- Führungspersonen
- Externes Personal mit Zugang (Wachdienst o.ä.)
Nur wenn das Büro kein Sicherheitsbereich ist, brauchen diese Gruppen keine 11.2.3.9 Schulung!
Auszug der Verordnung
. . . . alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, und alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und haben eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 erhalten. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben. . . .
Für wen ist ab dem 01.01.2023 eigentlich noch eine Schulung nach 11.2.7 ausreichend?
Ausschließlich für das Fahrpersonal, welches keinen Zugang zur Ladefläche hat, ist die Schulung nach Ziffer 11.2.7 zukünftig noch ausreichend.
In diesem Fall muss es sich um versiegelte oder verplombte Fahrzeuge/Auflieger handeln, damit der Fahrer keinen Zugang zu seiner eigenen Ladefläche hat.
Die 11.2.7 Schulung ist zukünftig also nur für sehr wenige Personen ausreichend. Die Schulung 11.2.3.9 wird für einen großen Personenkreis die notwendige Schulung.