Sonderkontrollverfahren für Luftfracht: Aktuelle Entwicklungen in Österreich und Frankreich

Stand: 27. Februar 2025

Bestimmte Frachten wie luftdichte Behälter, Fässer mit Flüssigkeiten oder Chemikalien können mit den in Deutschland zugelassenen Methoden nicht kontrolliert und damit nicht als erlaubte Luftfracht „sicher gemacht“ werden.

Bisher war die gängige Lösung, diese Fracht für die Kontrolle nach Frankreich zu transportieren. In Frankreich wurde die Fracht als „sicher“ eingestuft und konnte dann als Luftfracht transportiert werden.

Doch diese Option läuft bald aus. Hier ein Überblick über die aktuelle Situation und Ihre Handlungsmöglichkeiten.

Frankreich: Endgültiges Aus für REST-Verfahren im Mai 2025

Wie bereits in unseren früheren News berichtet, läuft die Möglichkeit zur Nutzung des Sonderkontrollverfahrens (RAS Cargo oder REST-Verfahren) in Frankreich am 30. April 2025 aus.

Ab dem 1. Mai 2025 wird dieser „Frachttourismus“ nach Frankreich wohl nicht mehr möglich sein.

Für Unternehmen in Deutschland, die nicht als bekannter Versender zugelassen sind, entfällt damit die bisherige Hauptlösung für den Versand problematischer Luftfracht.

Österreich: Kontrollen weiterhin möglich

Die meisten deutschen Versender wussten überhaupt nicht, dass neben Frankreich auch Österreich noch das Sonderkontrollverfahren nutzt. Durch die Abschaffung des REST-Verfahrens in Frankreich war plötzlich Österreich als Alternative interessant geworden.

Anders als beim französischen REST-Verfahren hat Österreich bisher kein Enddatum für diese Vorgehensweise bekannt gegeben.

Alarmierend: Deutschland erkennt österreichische Kontrollen nicht an!

Obwohl im EU-Land Österreich weiterhin Sonderkontrollverfahren für spezielle Luftfrachtsendungen angeboten werden, haben wir vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eine überraschende Information erhalten.

Das LBA hat uns mitgeteilt, dass in Österreich durchgeführte Sonderkontrollverfahren (SPX by AOM / ETD) in Deutschland nicht anerkannt werden.

„Sofern in Deutschland bei einem reglementierten Beauftragten Sendungen angeliefert werden, die in Österreich mit dem dortigen AOM ETD kontrolliert wurden, sind diese zurückzuweisen oder einer erneuten Kontrolle zuzuführen.“

Diese Entwicklung steht im Gegensatz zur bisherigen Praxis mit Frankreich.

Das LBA teilte uns auch mit, dass diese Vorgabe mit der zuständigen österreichischen Behörde abgestimmt sei.

Was wir nicht verstehen…

Wir sind ehrlich gesagt etwas verwundert über diese Regelung. Während der „Frachttourismus“ nach Frankreich jahrelang geduldet wurde, soll die Nutzung des österreichischen Verfahrens nicht akzeptiert werden – obwohl beides im EU-Rahmen stattfindet.

Wir können für diese Vorgabe keine gesetzliche Verordnung oder Rechtsgrundlage finden.

Uns ist mit Stand 27. Februar 2025 – außer der E-Mail Nachricht des LBA an uns – keinerlei Dokumentation, Veröffentlichung oder Bekanntgabe dieser Regel für reglementierte Beauftragte in Deutschland bekannt.

Es ist also eine etwas merkwürdige Bestimmung, weil

  1. Vorgaben in diesem Bereich üblicherweise auf EU-Ebene geregelt sind.
  2. der „Frachttourismus“ nach Frankreich jahrelang geduldet wurde.
  3. es unklar ist, woher deutsche Speditionen und reglementierte Beauftragte überhaupt wissen sollen, dass sie diese Fracht ablehnen müssen.

Das österreichische Bundesministerium äußert sich zur Diskussion

In Österreich ist das „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ für die Luftsicherheit zuständig. Dieses Ministerium hat nun mitbekommen, dass die Kontrollen in Österreich für Diskussionen in den anderen EU Ländern gesorgt haben, in denen das Sonderkontrollverfahren verboten ist.

Das Ministerium hat dazu am 13. Februar eine Information an die österreichischen Screeningunternehmen gesendet, aus der wir hier gekürzte Auszüge zitieren. Die Hervorhebungen sind von uns.

Auf Grund von europaweiten Diskussionen über die Anwendung anderer geeigneter Sicherheitskontrollen für Luftfracht (AOM / ETD) unter Verwendung von Sprengstoffdetektion an der Außenseite des Frachtgutes, erlaubt sich das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Information zu übermitteln.

[ … ]

Auf Grund des im Jahre 2020 an die Europäischen Kommission notifizierten österreichischen ETD-Kontrollverfahrens für Luftfracht (AOM / ETD) unter Verwendung von Sprengstoffdetektion an der Außenseite des Frachtgutes, ist derzeit eine Anwendung dieses in Österreich etablierten Verfahrens für Sendungen, welche auf einem österreichischen Zivilflughafen abgeflogen werden, zulässig.

[ … ]

Für Sendungen, welche in Österreich dem etablierten AOM / ETD Verfahren unterzogen wurden, jedoch nicht von einem österreichischen Zivilflughafen abgeflogen werden, erscheint es nicht […] gesichert, dass das österreichische ETD Kontrollverfahren (AOM/ETD) auch in anderen europäischen Mitgliedsstatten wie z.B. Deutschland, Niederlande, Frankreich anerkannt wird.

Es ist daher davon auszugehen, dass die mit dem österreichischen ETD Kontrollverfahren (AOM/ETD) geprüften Sendungen auf ausländischen Flughäfen als nicht kontrolliert eingestuft werden und somit einem Screening unterzogen werden, um als Luftfracht weiter transportiert zu werden oder nicht gescreent, und somit abgelehnt werden können.

[ … ]

Die zuständige Behörde aus Deutschland hat bereits mitgeteilt, die erforderliche Anerkennung für dieses ETD Kontrollverfahren (AOM/ETD) nicht zu erteilen. Entsprechend kontrollierte Sendungen werden in Deutschland zurückgewiesen oder einer erneuten Kontrolle zugeführt.

Unsere Meinung dazu: In dem Text schwingt viel Unsicherheit und Zurückhaltung mit. Es ist ein defensiver Text. Es würde uns nicht überraschen, wenn die „europaweiten Diskussionen“ dazu führen, dass Österreich dazu gedrängt wird, das Sonderkontrollverfahren mit der REST-Methode in den nächsten Jahren ebenfalls abzuschaffen.

Der konkrete Hinweis auf die „zuständige Behörde aus Deutschland“ lässt auch vermuten, wer die treibende Kraft hinter den erwähnten Diskussionen sein könnte. Es ist die einzige Behörde, die in dem Schreiben ausdrücklich genannt wird – das wird wohl Gründe haben.

Fazit: die österreichische Option ist nicht so einfach wie gedacht

Wir müssen ab jetzt also davon ausgehen, dass deutsche Versender das Verfahren in Österreich zwar nutzen dürfen, jedoch müssen Sendungen, die dort durch das Sonderkontrollverfahren gesichert wurden, von deutschen Lagerhaltern, Handlingsagenten und Luftfahrtunternehmen entweder zurückgewiesen oder einer erneuten Kontrolle unterzogen werden.

Da das nationale Recht in Deutschland die Durchführung des Sonderkontrollverfahrens verbietet, ist diese erneute Kontrolle aber gar nicht möglich.

Daher bleibt als einzige Option die Zurückweisung.

Das bedeutet, dass diese Sendungen in Deutschland überhaupt nicht als „sichere Luftfracht“ versendet werden können.

Warum nicht einfach ab Österreich fliegen?

Eine naheliegende Frage ist: Warum werden die in Österreich kontrollierten Sendungen überhaupt zurück nach Deutschland transportiert? Könnte man die Fracht nicht einfach direkt in Österreich ins Flugzeug laden?

Die Antwort ist prinzipiell ja – grundsätzlich ist das möglich. Im Schreiben des Ministeriums wird ja ausdrücklich erwähnt, dass die Fracht von Österreich aus verflogen werden darf.

Allerdings gibt es dabei zwei Nachteile:

Eingeschränktes Streckennetz: Der Flughafen Wien und andere österreichische Flughäfen bedienen nicht alle Ziele, die von deutschen Drehkreuzen wie Frankfurt oder München angeflogen werden. Für viele globale Ziele wären zusätzliche Umladungen nötig.

Fehlen von Rahmenverträgen: Deutsche Versender und Spediteure haben oft Rahmenverträge mit deutschen Airlines zu langfristig ausgehandelten Konditionen. Bei einer Abfertigung über Österreich müssten neue Verträge zu möglicherweise ungünstigeren Bedingungen abgeschlossen werden bzw. Flüge ohne Rahmenvertrag zu teureren Tagespreisen gebucht werden.

Diese beiden Faktoren bedeuten zusätzliche Kosten und logistischen Aufwand.

Was bedeutet das für Sie als Versender?

Die Optionen für Unternehmen, die bisher das REST-Verfahren in Frankreich genutzt haben, werden zunehmend eingeschränkt:

  1. Option A – Bis 30. April 2025: Weiterhin Nutzung des REST-Verfahrens in Frankreich.
  2. Option B – Langfristige Lösung: Zulassung als bekannter Versender beim LBA beantragen.
    • Wenn Sie vom LBA als bekannter Versender zugelassen sind, entfallen Frachtkontrollen für Ihre Luftfrachtsendungen komplett. Sie können Ihre Fracht direkt von Deutschland aus versenden, ohne Umwege über andere Länder.
  3. Option C – Österreich: Theoretisch möglich, aber praktisch problematisch wegen der Nicht-Anerkennung in Deutschland.

Unsere Empfehlung

Falls Sie regelmäßig Luftfrachtsendungen versenden, die mit standardmäßigen Kontrollverfahren in Deutschland nicht gesichert werden können (wie luftdichte Behälter, Fässer mit Flüssigkeiten oder Chemikalien), raten wir dringend zur Beantragung einer Zulassung als bekannter Versender.

Diese Investition lohnt sich nicht nur für problematische Sendungen, sondern für all Ihre Luftfrachtsendungen, da Sie als bekannter Versender generell von Kontrollkosten und -verzögerungen befreit sind.

Wir unterstützen Sie gerne bei diesem Prozess!

Kontakt:
kontakt@fcmanagement.de
Tel.: 0421 69 000 800
Kontaktformular

Kostenlose Beratung

Die Vor­ga­ben des Luft­fahrt-Bun­des­am­tes für bekannte Versender sind an­spruchs­voll. Mit der Be­treu­ung durch First Class Ma­nage­ment meis­tern Sie je­de Her­aus­for­de­rung.

Wir kommen gerne für ein Be­ra­tungs­ge­spräch zu Ihnen und er­mitteln Ihre Mög­lich­keiten.