REST-Verfahren Frankreich: EU-Verordnung verabschiedet, Übergangsfrist bis Ende 2027
Stand: 18. Dezember 2025
Die französische Luftfahrtbehörde DSAC hat ein neues Schreiben veröffentlicht, das die Situation für alle Versender von Luftfracht in luftdicht verschlossenen Behältern wieder grundlegend verändert.
Die von der Behörde lang erwartete neue europäische Verordnung über die Kontrolle und Überprüfung von per Luftfracht transportierten Waren wurde Ende November 2025 verabschiedet – und in der Umsetzung gewährt Frankreich eine deutlich längere Übergangsfrist als zuvor angekündigt.
Rückblick: Eine Geschichte der Fristverlängerungen
Seit April 2024 beschäftigt das Thema die Luftfrachtbranche: Frankreich kündigte an, das REST-Verfahren (auch bekannt als RAS Cargo) für die Kontrolle von Fässern und anderen luftdicht verschlossenen Behältern schrittweise abzuschaffen. Dieses Verfahren ermöglicht es, die entsprechende Fracht mit Sprengstoffspürhunden zu kontrollieren.
Was folgte, war eine Reihe von Fristverlängerungen:
- Ursprünglich sollte das Verfahren am 30. September 2024 enden
- Erste Verlängerung auf 31. Dezember 2024
- Zweite Verlängerung auf 30. April 2025
- Dritte Verlängerung auf 31. Dezember 2025
In Deutschland kann diese Art von Fracht generell schlecht kontrolliert werden, weil
- beim Röntgen ein Dunkelalarm ausgelöst wird, der Inhalt also nicht sichtbar gemacht werden kann.
- das REST-Verfahren als unsicher gilt und deshalb in Deutschland verboten ist.
Deutsche Versender wählen daher bisher den Umweg über eine Kontrolle in Frankreich.
Viele Unternehmen hatten sich darauf eingestellt, dass spätestens ab 2026 nur noch der Status als „bekannter Versender“ den Luftfrachtversand von Fässern ermöglichen würde.
Die neue Situation: Alles anders ab sofort
Mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2025 ist die Lage nun völlig neu. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aussagen der französischen Luftfahrtbehörde zusammen.
Übergangsfrist bis Ende 2027
Die europäische Verordnung sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027 vor. Erst ab dem 1. Januar 2028 werden die endgültigen Bestimmungen verbindlich. Das bedeutet: Das REST-Verfahren kann noch zwei volle Jahre länger genutzt werden als zuletzt erwartet.
Automatische Verlängerung aller Genehmigungen
Wer bereits eine DGAC-Genehmigung für das REST-Verfahren besitzt, muss nichts tun. Alle bestehenden Genehmigungen werden automatisch verlängert. Ein neuer Antrag oder Fragebogen ist nicht erforderlich.
Wegfall der 25-Liter-Schwelle für Röntgenkontrollen
Die bisherige französische Regelung, dass Fässer über 25 Liter nicht per Röntgen kontrolliert werden dürfen, entfällt. Künftig können alle Behälter per Röntgen kontrolliert werden – sofern ihr Inhalt nicht röntgenundurchlässig ist.
In der Praxis ändert sich dadurch wenig, da die meisten großen Fässer ohnehin röntgenundurchlässig sind. D.h. hier kommt dann meist weiter das REST-Verfahren zum Einsatz.
Erweiterter Anwendungsbereich kommt später
Die EU-Verordnung definiert „hermetisch versiegelte Behälter“ deutlich breiter als bisher – auch heißversiegelte Kunststoffbeutel und ähnliche Verpackungen wären betroffen. Frankreich übernimmt diese erweiterte Definition noch nicht sofort in die Übergangsregelungen.
Was bedeutet das für deutsche Versender und Spediteure?
Die erneute Fristverlängerung verschafft der Branche mehr Luft. Konkret:
Für Versender mit bestehender DGAC-Genehmigung:
Sie können das REST-Verfahren bis Ende 2027 unverändert nutzen. Ihre Genehmigung verlängert sich automatisch. Der Zeitdruck für die Zulassung als bekannter Versender ist deutlich gesunken.
Für Versender ohne DGAC-Genehmigung
Für Behälter über 5 Liter haben Sie während der Übergangszeit (2026-2027) folgende Optionen:
- Röntgenkontrolle (falls der Inhalt durchleuchtbar ist)
- Zulassung als bekannter Versender beim LBA
- Beauftragung eines reglementierten Beauftragten (3PL)
- Oder: kein Lufttransport möglich
Für Spediteure und reglementierte Beauftragte
Die Liste der genehmigten Exporteure wird weiterhin von der DSAC übermittelt. Versender, die nicht zugelassene Spediteure beauftragen, sollten diesen eine Kopie des DSAC-Schreibens zur Verfügung stellen.
Strategische Empfehlung
Die Zulassung als bekannter Versender bleibt langfristig die sicherste Lösung. Sie macht unabhängig von französischen Übergangsregelungen und ermöglicht den direkten Versand aus Deutschland. Wer die zusätzliche Zeit für eine entspannte Vorbereitung nutzt, ist ab 2028 optimal aufgestellt.
Das Schreiben der DSAC vom 17. Dezember 2025
Im Folgenden finden Sie das vollständige Schreiben der französischen Luftfahrtbehörde DSAC vom 17. Dezember 2025. Die Übersetzung ins Deutsche haben wir selbst vorgenommen. Ausgangstext war die von der DSAC versendete englische Version des Schreiben.
Paris, 17. Dezember 2025
Direktion für Zivilluftfahrtsicherheit
Technische Direktion Luftsicherheit
Sehr geehrte Exporteure, bekannte Versender und reglementierte Beauftragte,
1. Verabschiedung der europäischen Verordnung
Die europäische Verordnung wurde Ende November 2025 verabschiedet. Ihr Inhalt entspricht vollständig den zuvor verbreiteten Entwurfsfassungen, d.h. es wurden keine wesentlichen oder unerwarteten Änderungen eingeführt.
Der offizielle Text, insbesondere seine französische Fassung, wurde bisher noch nicht veröffentlicht. Wir können ihn Ihnen daher noch nicht zukommen lassen. Die Veröffentlichung erfolgt in Kürze.
2. Übergangszeitraum und Fristen
Die Verordnung sieht einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027 vor. Die endgültigen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2028 verbindlich.
Frankreich wird diesen Übergangszeitraum strikt einhalten, obwohl es bei der Umsetzung der neuen Regeln derzeit weiter fortgeschritten ist als andere Mitgliedstaaten.
Alle Mitgliedstaaten haben denselben Zeitrahmen zur Vorbereitung und Einführung der in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.
3. Wesentliche Unterschiede zwischen den aktuellen französischen Vorschriften und der künftigen europäischen Verordnung
3.1 Wegfall der 25-Liter-Schwelle
Die europäische Verordnung hebt die von Frankreich festgelegte 25-Liter-Schwelle für die Röntgenkontrolle von Fässern auf, was Frankreich veranlasst, seine Vorschriften entsprechend anzupassen. Alle Fässer, unabhängig vom Fassungsvermögen, können nun per Röntgen kontrolliert werden, sofern ihr Inhalt nicht röntgenundurchlässig ist. In der Praxis wird die Auswirkung begrenzt bleiben, da die meisten Fässer über 25 Liter röntgenundurchlässig sind und ohnehin eine spezifische Handhabung erfordern.
3.2 Wegfall der 5-Liter-Schwelle
Derzeit gelten in Frankreich die Übergangsmaßnahmen nur für Behälter über 5 Liter; bei 5 Litern oder darunter gelten die Standardkontrollvorschriften.
Die europäische Verordnung sieht jedoch kein Mindestvolumen vor: Alle hermetisch versiegelten Behälter, auch sehr kleine, sind erfasst. Dies wird erhebliche Auswirkungen auf bestimmte Branchen haben, wie z.B. die Parfümindustrie oder den Export von Weinprodukten in Flaschen.
Frankreich wird die 5-Liter-Schwelle vorläufig für mehrere Monate beibehalten und bei der Europäischen Kommission einen offiziellen Antrag auf Einführung eines europäischen Mindestwerts stellen, um die Auswirkungen zu begrenzen und spezifische Maßnahmen für sehr kleine Behälter vorzusehen.
3.3 Erweiterter Anwendungsbereich: Definition „hermetisch versiegelter Behälter“
Die Verordnung führt eine breitere Definition des hermetisch versiegelten Behälters ein, ohne Unterscheidung nach Form: heißversiegelte Kunststoffbeutel in einem Karton, versiegelte Verpackungen verschiedener Art usw.
Frankreich wird diesen erweiterten Anwendungsbereich nicht sofort in seine Übergangsmaßnahmen aufnehmen, angesichts des Umfangs des betroffenen Bereichs, insbesondere für andere Branchen als jene, die Fässer verwenden. Vorerst wird die aktuelle Definition beibehalten, die sich auf Fässer, Kanister, Jerrycans, Eimer usw. konzentriert.
3.4 Kontrolle von Waren an Flughäfen
Während des Übergangszeitraums wird Frankreich weiterhin Sprengstoffspürhunde für die Kontrolle einsetzen, wie dies derzeit der Fall ist. Die Verordnung sieht jedoch eine zusätzliche Option für die Zukunft vor: den Einsatz von Hunden für jedes Volumen, sofern der hermetisch versiegelte Behälter geöffnet wird (z.B. Deckel abgenommen, Siegel gelöst). Diese Option ist für bestimmte Waren (Flüssigkeiten, Pulver) schlecht geeignet, kann aber für andere relevant sein, wie z.B. in Fässern verpackte Kabel.
4. Erreichte Fortschritte in der europäischen Verordnung
Zwei von Frankreich eingereichte Anträge wurden in den Text aufgenommen:
- Anerkennung des Status als bekannter Versender für Händler und Distributoren: Dieser Fortschritt ermöglicht die Einbeziehung dieser Akteure in den europäischen Rechtsrahmen.
- Status als bekannter Versender für Unternehmen mit Subunternehmern: Unternehmen, die einen Teil ihrer Produktion auslagern und nicht immer direkte physische Kontrolle über die erhaltenen Waren haben, sind nun ausdrücklich erfasst.
5. Automatische Verlängerung der Genehmigungen
Bereits erteilte Genehmigungen werden für alle betroffenen Exporteure automatisch verlängert. Es ist daher nicht erforderlich, uns ein neues Formular oder Schreiben zu senden. Zur Erinnerung: Es wird kein Bestätigungsdokument der Registrierung ausgestellt.
Die Liste der Exporteure, die während des Übergangszeitraums hermetisch versiegelte Behälter versenden dürfen, wird weiterhin an zugelassene Spediteure und reglementierte Beauftragte übermittelt. Falls bestimmte Exporteure Sendungen nicht zugelassenen Spediteuren anvertrauen, werden sie gebeten, diesen eine Kopie dieses Schreibens zur Verfügung zu stellen.
Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und Zusammenarbeit und stehen Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Methoden zur Sicherung hermetisch versiegelter Behälter
| Volumen | Vor dem 01.04.2024 | Vom 01.01.2026 bis 31.12.2027 | Ab dem 01.01.2028 | |
|---|---|---|---|---|
| Mit DGAC-Genehmigung | Ohne DGAC-Genehmigung | |||
| Kleiner oder gleich 5 Liter | XRY oder EDD | — | XRY oder EDD | Methode zu bestätigen (siehe 3.2) |
| Größer als 5 Liter | XRY oder EDD | XRY oder EDD | XRY oder Bekannter Versender oder 3PL reglementierter Beauftragter (wenn der Exporteur einen 3PL nutzt) oder KEIN FLUG |
|
Hinweis: In der Tabelle entspricht das Verfahren „EDD“ dem oben im Artikel genannten REST-Verfahren.
Was ist das REST-Verfahren?
Das REST-Verfahren (Remote Explosive Scent Tracing), oft auch RAS Cargo genannt, ist ein spezielles Luftsicherheitsverfahren zur Kontrolle von luftdicht verschlossenen Behältern wie Fässern oder Kanistern.
Dabei prüfen Sprengstoffspürhunde Luft- und Oberflächenproben des Behälters auf Explosivstoffrückstände, während der Behälter selbst geschlossen bleibt.
Diese Behälter werden mit Sprengstoffspürhunden kontrolliert, weil sie sich technisch nicht zuverlässig mit X-Ray durchleuchten lassen. Dichte Materialien, dickwandige Verpackungen, Flüssigkeiten oder Gefahrgut verhindern eine aussagekräftige Röntgenprüfung, und ein Öffnen ist oft aus Sicherheits- oder Haftungsgründen oder zum Erhalt der Produktqualität nicht möglich.
Was für die Versender ein Vorteil ist (Prüfung mit minimalem Aufwand), ist für die Luftsicherheit ein Nachteil.
Das REST-Verfahren gilt als unsicher, weil es nur indirekt arbeitet.
- Es prüft nicht den Inhalt selbst, sondern nur mögliche Spuren an der Oberfläche oder in der Umgebungsluft.
- Bei luftdicht verschlossenen Behältern ist nicht sichergestellt, dass Explosivstoffe nach außen wahrnehmbar sind.
- Zudem hängt die Zuverlässigkeit stark von äußeren Faktoren wie Umgebung, Handhabung und Tier-Mensch-Interaktion ab.
Aus diesen Gründen entspricht REST nicht dem EU-weit angestrebten einheitlichen und reproduzierbaren Sicherheitsstandard. Es wurde daher in den meisten EU-Mitgliedstaaten nie zugelassen oder später untersagt.
Frankreich stellte lange eine Ausnahme dar. Diese nationale Sonderregelung wird jedoch schrittweise beendet – nach aktuellem Stand mit der vierten Verlängerung wohl zum 21.12.2027.

