Nachweis der beruflichen Befähigung bei Zollbeauftragten gem. Art. 39 (d) UZK findet keine Anwendung
Der Nachweis der beruflichen Befähigung bei Zollbeauftragten nach Artikel 39 wird zunächst in Deutschland keine Anwendung finden, da gegenwärtig weder eine Bildungseinrichtung noch ein Berufs- Wirtschaftsverband diesbezüglich anerkannt bzw. akkreditiert wurde. Das bedeutet, dass derzeit lediglich die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im mittleren und gehobenen nichttechnischen Zolldienst nach Artikel 27 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2114 anerkannt ist.
Auf Grund dessen wird der Nachweis über die berufliche oder praktische Befähigung regelmäßig über eine dreijährige p r a k t i s c h e Erfahrung im Zollbereich geführt (Artikel 27 Absatz 1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2114). Dies kann durch Arbeitszeugnisse aus vorherigen Arbeitsverhältnissen nachgewiesen werden.