Als angemessen gelten die Sicherheitsstandards, wenn Maßnahmen getroffen wurden, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen.
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können nur verantwortlich gemacht werden für:

  • ihren Anteil an der Lieferkette
  • die sich in ihrem Gewahrsam befindenden Waren
  • für die von ihnen betriebenen Anlagen

Um die Sicherheit, der in ihrem Gewahrsam befindlichen Waren gewährleisten zu können, sind sie auch von den Sicherheitsstandards ihrer Handelspartner abhängig.

Im Anbetracht auf die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen, sollte der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beim Abschluss neuer vertraglicher Vereinbarungen mit einem Handelspartner die andere Vertragspartei anhalten, die Sicherheit der Lieferkette zu bewerten und zu verbessern und sollte dies – soweit es mit seinem Unternehmensmodell vereinbar ist – in den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich vorsehen.

Außerdem wird dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten geraten, alle dazugehörigen Unterlagen aufzuheben, die seine Bemühungen, um die Gewährleistung der Einhaltung dieser Anforderungen durch seine Handelspartner zu belegen. Außerdem könnte er vor dem Abschluss vertraglicher Vereinbarungen, die betreffenden Handelsauskünfte über die anderen Vertragsparteien überprüfen lassen.

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