Gestellungspflicht bei der Ausgangszollstelle bei EXW und FCA?
Die Incoterms EXW und FCA verpflichten den Käufer die Ware abzuholen. Jedoch unterscheiden sich die beiden Klauseln bei gleichem Lieferort nur bezüglich der Pflicht der Verladung und der Zollabfertigung zur Ausfuhr. Pflicht des Käufers ist es bei EXW, Pflicht des Verkäufers bei FCA (mit Erfüllungsort vor Grenzübertritt).
Nach Artikel 267 Abs. 2 UZK ist es Fakt, dass der Verkäufer(Gebietsansässig) bei diesen Lieferbedingungen nicht der Ausführer sein kann, geschweige denn die Rechnung zu seinen Lasten ginge, genauso wenig, wie er die Verantwortung für die Beförderung hätte.
Resultierend daraus kann man ihn auch nicht einer Gestellungspflichtsverletzung zur Verantwortung ziehen. Ebenso ist er dadurch auch nicht mit Bußgeld zu belasten.