FAQ Kontrolle von Fässern in Frankreich

Diese Seite bezieht sich auf Änderungen bei der Kontrolle von Fässern und luftdicht verpackter Fracht, die bisher in Frankreich mit dem REST-Verfahren sicher gemacht werden konnte.

Bisher ist die Regelung bis zum 30. September bekannt. Wie es ab 1. Oktober weitergeht, steht noch nicht in allen Details fest.

Wir informieren in unserem Newsletter über zukünftige Änderungen.

Die neuen FAQ

Am 1. April 2024 haben die französischen Behörden eine FAQ zur Änderung bei der Kontrolle von Fässern in der Luftfracht [LINK] in französischer Sprache veröffentlicht.

Wir haben das Dokument übersetzt und veröffentlichen die Übersetzung auf dieser Seite.

  • Die Fragen stehen in Fettschrift. Die Antworten in normaler Schrift.
  • In roter Farbe gesetzte Texte beziehen sich auf Regelungen, die für Unternehmen in Frankreich gelten. Sie treffen auf vom deutschen Luftfahrt-Bundesamt zugelassene Unternehmen nicht zu.
  • In blauer Farbe haben wir eigene Kommentare markiert.

Bitte beachten Sie: Wir übernehmen für den Inhalt dieses Dokuments keine Haftung. Maßgeblich sind ausschließlich die Vorgaben, die direkt von der französischen Luftfahrtbehörde gemacht werden.

Der Übersetzung vorangestellt finden Sie eine Liste der wichtigsten Begriffe in Französisch und Deutsch.

Aha – Abkürzung für Agent habilité
Agent habilité – Reglementierter Beauftragter
Agent habilité logisticien – Reglementierter Beauftragter Logistiker
Cadenas – Vorhängeschloss
Chargeur connu – Bekannter Versender
Compagnie – Fluggesellschaft
Emballeur – Verpacker
Enlèvement – Abholung
Expéditeur – Versender
Fiche interprétative sûreté DSAC – Sicherheitsauslegungsblatt DSAC
Formé 11.2.3.9 – Geschult nach 11.2.3.9
Formé 11.2.7 – Geschult nach 11.2.7
Fret sécurisé – Gesicherte Fracht
Habilité – Zugelassen
Inspection/filtrage – die Frachtkontrolle, Inspection =physische Untersuchung, Filtrage = Hund, Spurendetektor etc.
Livraison – Auslieferung
Modalités d’I/F – Methoden der Frachtkontrolle, Kontrollverfahren
D.3.5.1.OUT-Rapport de visite CCo – vermutlich Auditbericht der LuSi-Behörde
Règlement (CE) n° 300/2008 – Verordnung (EG) Nr. 300/2008
Scellés – Siegel
Sûreté – Sicherheit
Transporteur – Beförderer, Transporteur
Transporteur habilité – behördlich zugelassener Transporteur
Transporteur routier – Straßentransportunternehmen
Véhicules plombés – Verplombte Fahrzeuge
Vente EXW – EXW-Verkauf (Ex Works)

Unterschied zwischen “Agent habilité” und “Agent habilité logisticien”

„reglementierter Beauftragter Logistiker“ gibt es so in Deutschland nicht, es handelt sich hier um einen regB mit TPL Verfahren. In den Fragen weiter unten finden Sie mehr Infos dazu.

  1. Agent habilité (Reglementierter Beauftragter) – Reglementierter Beauftragter: Dies ist eine Stelle, die Sicherheitskontrollen durchführt und die Sicherheit von Fracht oder Post gewährleistet, bevor diese in ein Flugzeug verladen wird. Ein Reglementierter Beauftragter ist direkt für die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich und wird von der zuständigen Behörde reguliert.
  2. Agent habilité logisticien (Reglementierter Beauftragter Logistiker) – Reglementierter Beauftragter Logistiker: Dies ist eine Unterkategorie des Reglementierten Beauftragten, die sich speziell mit Logistik befasst, wie z.B. Lagerung und Verteilung von sicherer Fracht. Sie gewährleisten die Sicherheit der Fracht, während diese sich in ihrer Obhut befindet, und erhalten den sicheren Status der Sendungen, die sie von bekannten Versendern oder anderen reglementierten Beauftragten erhalten.

Der Hauptunterschied besteht darin, dass ein Reglementierter Beauftragter Logistiker sich auf Logistik spezialisiert hat und Fracht aus verschiedenen Quellen, wie z.B. von bekannten Versendern oder anderen reglementierten Beauftragten, bearbeitet. Im Gegensatz dazu kann ein Reglementierter Beauftragter jede Stelle sein, die Sicherheitskontrollen für Fracht durchführt, bevor diese in ein Flugzeug verladen wird, unabhängig davon, ob sie sich selbst mit Lager-Logistik befasst oder nicht.

Thema Reglementierter Beauftragter

Müssen wir unsere Sicherheitsprogramme bezüglich der I/F-Modalitäten (Kontrollverfahren) für Fässer aktualisieren, wenn es sich um einen Übergangszeitraum handelt?

Nein, das ist nicht notwendig.

Trifft nur auf französische Kontrollanbieter zu.

Müssen wir laufend neue Kontrollpunkte in unsere Prüflisten integrieren, wenn es sich um einen Übergangszeitraum handelt?

Das ist eine gute Idee, um sicherzustellen, dass die Regeln verstanden und angewendet werden.

Trifft nur auf französische Kontrollanbieter zu.

Thema Zulassung

Welchen Status kann ein Unternehmen erlangen, das weder den Status eines bekannten Versenders noch eines reglementierten Beauftragten beanspruchen kann? Zum Beispiel: ein Lagerunternehmen, das pharmazeutische Produkte exportiert, die es nicht herstellt.

Die Frage muss vervollständigt werden, insbesondere um den Begriff “Exporteur” zu präzisieren. Man muss den Begriff “Versender” vom Begriff “Exporteur” unterscheiden. Der Exporteur ist das Unternehmen, das einen Versand veranlasst (die Handelsrechnung und der Luftfrachtbrief lauten auf seinen Namen), der Versender kann ein Logistiklager sein. Er ist Versender, weil die Ware sein Lager verlässt, aber er ist nicht der Exporteur.

Wenn ein Unternehmen nur lagert, kann es „reglementierter Beauftragter Logistiker“ werden, sofern die Regeln gemäß Abschnitt 6.3.2.3 b Verordnung (EU) 2015/1998) eingehalten werden.

„reglementierter Beauftragter Logistiker“ gibt es so in Deutschland nicht, es handelt sich hier um einen regB mit TPL Verfahren.

Beim TPL-Verfahren werden neutrale Waren durch den Logistiker angenommen und in jedem Fall kommissioniert und im weiteren Verlauf als Luftfrachtsendung identifizierbar. Das bedeutet konkret, dass die Luftfracht als sicher eingestuft werden kann, da sie erst bei einem regB zusammengestellt und als Luftfracht identifizierbar wurde.

Dieses Verfahren ist nur dann genehmigungsfähig, wenn regelmäßig verschiedene Beförderungswege genutzt werden und der Beförderungsweg Luftfracht erst beim regB bekannt wird. Die Auswahl der Einzelartikel für eine Sendung (also die Kommissionierung / Zusammenstellung der Luftfrachtsendung) muss in der Verantwortung des regB erfolgen.

Praxisbeispiel 1 – genehmigungsfähig:

Der regB (Logistikdienstleister) lagert im Auftrag seines Kunden eine Mindestbestandsmenge an Gewürzmischungen ein. Von allen Gewürzmischungen ist die Mindestmenge an Einzelartikeln 1000Stück. Der Logistikdienstleister stellt nun verschiedene Gewürzmischungen im Auftrag des Versenders für eine Sendung zusammen und erhält erst in diesem Moment, die Information über die Menge, Zusammenstellung und den Beförderungsweg. Es werden regelmäßig verschiedene Beförderungswege (Luftfracht, Seefracht, Straßentransporte, usw.) genutzt.

Wenn nun 100xPfefferminz und 300x Kamille sowie 250xVaninelle für eine Luftfrachtsendung zusammengestellt werden sollen, muss der Logistiker in der Lage sein, die Anzahl der Einzelartikel (bspw. 250xVanielle von 1000Vanille Packungen aus dem Mindestbestand) selbst auswählen zu können.

Praxisbeispiel 2 – nicht genehmigungsfähig

Der Logistiker führt keinen Mindestbestand und soll 100 Lenkräder von 100, im Lager vorhandenen Lenkrädern, als Luftfrachtsendung zusammenstellen.

Praxisbeispiel 3 – nicht genehmigungsfähig

Der Versender gibt seinem Logistikdienstleister anhand von Artikel/Chargen- oder anderen Bezugsnummern bereits vor, welche genauen Einzelartikel für den Luftfrachtversand zusammengestellt werden sollen (Maschinen oder Maschinenteil mit individueller Seriennummer).

Praxisbeispiel 4 – nicht genehmigungsfähig

Es ist im Unternehmen bekannt, dass die Produkte immer per Luftfracht befördert werden bzw. kein anderer Versandweg gewählt wird.

Weitere behördliche Informationen:

LBA: Third Party Logistic Providers [LINK]

Muss ein Unternehmen, das Händler und nicht Hersteller der versandten Produkte ist, beim Ausfüllen des Fragebogens nur seinen eigenen Standort berücksichtigen oder die gesamte Produktionskette?

Als Wiederverkäufer werden die Produkte von einem Drittunternehmen hergestellt und verpackt, die Kanister werden verschlossen erhalten, nicht geöffnet, sondern nur etikettiert, bevor sie versandt werden.

Der Händler ist der Exporteur, daher muss er den Fragebogen ausfüllen. Wenn Sendungen aus anderen Quellen stammen, ohne dass der Exporteur (zukünftiger bekannter Versender) tätig wird (Verpackung usw.), sollten diese Sendungen vom Geltungsbereich der Zulassung ausgenommen werden.

In diesem Fall und insbesondere dann, wenn der Hersteller Kenntnis von der zukünftigen Transportart hat, könnte man eine schriftliche Verpflichtung des besagten Herstellers gegenüber dem Wiederverkäufer in Betracht ziehen, die bestimmte Aspekte der Zulassung als bekannter Versender aufgreift, insbesondere die Weitergabe der Qualitätskontrolle, die die Grundlage des Prozesses für bekannte Versender bildet. Dieser Rahmen ist wichtig, da der Exporteur die Verantwortung für eine Ware übernimmt, die er selbst nicht im Sinne der Sicherheit überprüft.

Das trifft nicht auf deutsche Unternehmen zu.

Muss ein Unternehmen, das nur Fässer mit weniger als 25 Liter versendet, den Fragebogen ausfüllen?

Fässer unter 25 Liter können weiterhin per Röntgen kontrolliert werden, daher sind solche Unternehmen nicht direkt aber dennoch indirekt betroffen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Sendungen beim Röntgen keinen Dunkelalarm auslösen. Dunkelalarm bedeutet, dass die Röntgenstrahlung nicht ausreichend durchdringt und somit kein verwertbares Röntgenbild entsteht. Sofern die Sendungen beim Röntgen keinen Dunkelalarm auslösen, können diese aktuell und auch weiterhin in Deutschland kontrolliert werden.

Die Erlangung der Zulassung als bekannter Versender basiert unter anderem auf der Erstellung eines Sicherheitsprogramms, das von einem Prüfer auditiert wird. Es handelt sich also nicht um einen Fragebogen wie bei dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)?

Das Sicherheitsprogramm für bekannte Versender muss die Verfahren beschreiben, die angewendet werden, um die regulatorischen Anforderungen an die Luftsicherheit zu erfüllen.

Die Exporteure können sich jedoch auf die Fragen stützen, die in dem von den Prüfern verwendeten Tool zur Bewertung der Exporteure gestellt werden (Referenz: D.3.5.1.OUT-Besuchsbericht bekannter Versender).

Trifft nicht auf deutsche Unternehmen zu.

Wenn ein Unternehmen bereits zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (insbesondere AEO-S oder -F), wurde es vom Zoll als zuverlässiger Geschäftspartner eingestuft.

Da sich die Anforderungen der AEO Bewilligung (Zoll) und bekannten Versender Zulassung (LBA) jedoch erheblich unterscheiden, gibt es leider keine gegenseitige Anerkennung, d.h. auch Unternehmen mit dem AEO Status müssen das BV-Zulassungsverfahren komplett durchlaufen.

Kann ein Spediteur mit oder ohne Lager Sendungen von einem bekannten Versender bearbeiten, wenn er kein reglementierter Beauftragter ist?

Ein Spediteur mit oder ohne Lager kann keine Fracht von einem bekannten Versender bearbeiten, wenn er nicht als reglementierter Beauftragter zugelassen ist. Diese Regel gilt für Spediteure, die ihre Fracht selbst bearbeiten, an einen Assistenten übergeben oder direkt an die Fluggesellschaften übergeben. Die Vorbeförderung von sicherheitsüberprüfter Fracht kann nur von einem als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender zugelassenen Unternehmen an einen Straßentransporteur vergeben werden.

In Frankreich gilt der „zugelassene Transporteur“ erst ab 2026. D.h. heute können in Frankreich noch normale Transporteure vom regB oder bV beauftragt werden. Siehe auch letzter Satz in der nächsten Frage.

Die Antwort zur o.g. Frage für die deutschen Unternehmen wäre wie nachfolgend:

Nur als regB zugelassene Spediteure dürfen Luftfrachtbriefe (AWB´s) sicher/secured für Luftfrachtsendungen ausstellen. Spediteure ohne den regB Status können ausschließlich Frachtbriefe für unsichere Sendungen erstellen, dass bedeutet, dass die Luftfrachtsendungen am Flughafen einer Luftfrachtkontrolle unterzogen werden müssen. Selbst wenn der Spediteur „nur“ den Frachtbrief erstellt, ist er ein Teil der Lieferkette. Sofern der Spediteur kein regB ist, wurde die sichere Lieferkette nicht eingehalten und die Luftfrachtsendung muss somit kontrolliert werden. Zur Lagerung von sicheren Luftfrachtsendungen muss ebenfalls der regB Status vorhanden sein.

Gibt es Zulassungskriterien hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs für einen Antrag auf Erlangung des Status als reglementierter Beauftragter?

Der Antragsteller muss der Definition des reglementierten Beauftragten entsprechen, wie sie in der europäischen Verordnung EU 300/2008 vorgesehen ist. Jedes Unternehmen, das Sicherheitskontrollen durchführt, kann eine Zulassung beantragen, sofern es Sicherheitsmaßnahmen umsetzt. Dies kann beispielsweise bei einem Transportunternehmen einem Verpacker, Logistikdienstleister, Spediteur oder Lagerhalter der Fall sein.

Achtung jedoch für Transportunternehmen, ab 2026 werden sie auf den Status des behördlich zugelassenen Transporteurs umgestellt. (gilt wieder nur für Frankreich)

Thema Behälter

Sind nicht hermetisch/luftdicht verschlossene Fässer von den neuen Bestimmungen betroffen?

Alle Fässer unterliegen den festgelegten Regeln.

Typologie für hermetisch verschlossener Fässer: Metall oder Kunststoff, mit oder ohne Öffnung (Deckel und Spannring), Vorhandensein von Stopfen-Verschluss.

Zu berücksichtigen ist: das Fassungsvermögen

Nicht zu berücksichtigen ist: die Art des Inhalts, das Verpackungsmaterial, das Verschlusssystem

Gibt es einen Verpackungsleitfaden der DGAC für Behälter?

Ein Verpackungsleitfaden ist nicht vorgesehen. Zu berücksichtigen ist ausschließlich das Fassungsvermögen des Behälters.

Ist ein Absender eines 25-kg-Fasses netto / 26,2 brutto von den neuen Bestimmungen betroffen oder nicht, da die Maßnahme für Fässer über 25 kg netto gilt?

Es ist die Größe des Behälters in Litern zu berücksichtigen und nicht das Brutto- oder Nettogewicht.

Werden die folgenden hermetisch verschlossenen Behälter als Fässer angesehen?

– Faserfässer (Typ 1G)

– Kunststofffässer ohne Dichtung (Typ 1H)

– Kartons (Typ 4G)

Es wird nur zwischen der Größe der Fässer (in Litern) unterschieden, nicht nach ihrem Material oder ihrem Verschlusssystem. Im Zweifelsfall kann ein Foto per E-Mail an das DGAC gesendet werden.

Sind auch fest verschlossene Produkte wie Pulver oder Pastillen in versiegelten Beuteln (Beutel aus LDPE-Kunststoff, mit einer 12 Mikron dicken PET-Metallisierungsschicht ausgekleidet) und dann palettiert betroffen?

Es sind zusätzliche Informationen erforderlich, um diese Frage zu beantworten. Keine Pauschal-Antwort möglich.

Wenn Anfragen spezifische Verpackungsarten betreffen, sollten Fotos der leeren und vollen Verpackungen angefordert werden. In manchen Fällen kann es notwendig sein, den Kunden zu bitten, die Verpackungen zum Testen vorab zu liefern. Das DGAC wird die Bedingungen von Fall zu Fall prüfen.

20-Liter-Fässer, die in ISO-Kartons (äußere Verpackung) verpackt sind, die das Volumen von 25 Litern überschreiten: unterliegen sie den Vorschriften oder nicht?

Fässer unter 25 Liter können weiterhin per Röntgen kontrolliert werden, aber es ist darauf zu achten, dass der ISO-Karton, der mehrere 20-Liter-Fässer enthält, keinen Dunkelalarm auslöst. Wenn der Karton einen Dunkelalarm auslöst ist, muss er entweder geöffnet werden, um die Fässer herauszunehmen und einzeln zu kontrollieren, oder man muss bekannter Versender sein.

Wenn wir 3 Fässer mit 10 Litern auf einer Palette platzieren, die mit Kunststoff umwickelt ist: Welche Verpflichtungen bestehen? Muss die Palette am Flughafen ausgepackt werden, um die Sicherheitskontrollen zu durchlaufen?

Fässer unter 25 Liter können weiterhin per Röntgen kontrolliert werden, aber es ist darauf zu achten, dass die umwickelte Palette keinen Dunkelalarm auslöst. Wenn die Strahlung nicht für ein erfolgreiches Röntgenbild ausreicht, muss sie ausgepackt werden, um die Fässer einzeln zu kontrollieren, oder man muss bekannter Versender sein.

Wie verhält es sich mit Chemikalien in Pulverform in Papiersäcken (sogenannte “Papiersäcke”). Gehören Papiersäcke zu dieser Verpackungskategorie (“hermetisch verschlossene Behälter”)?

Papiersäcke sind nicht betroffen.

Gelten die neuen Regeln für Innenverpackungen wie Produkte, die in verschweißten Beuteln verpackt sind, die selbst in Kartons verpackt sind?

Die ab dem 1. April 2024 geltenden Versandvorschriften gelten ausschließlich für die hermetisch/luftdicht verschlossenen Außenverpackungen der Waren (Fässer, Kanister usw.), die lose oder auf Paletten mit oder ohne Umverpackungen transportiert werden. Diese Regeln gelten vorerst nicht für Innenverpackungen wie verschweißte, vakuumierte usw. Beutel, die in anderen Verpackungen enthalten sind, mit Ausnahme von Fässern, die in Kartons verpackt sind.

Standardfässer mit 25 Litern haben häufig ein Volumen von mehr als 25 Litern, etwa 25,6 Liter. Beinhaltet die Änderung der Vorschriften für Fässer über 25 Liter eine Toleranz von +/- 10%, +/- 5% oder gar keine Toleranz? Ist der Standardinhalt gemeint, d.h. 25-Liter-Fass = OK, oder der genaue Inhalt, wie er auf dem Etikett angegeben ist? Im letzteren Fall, wenn keine Toleranz zulässig ist, wären viele 25-Liter-Fässer von der Möglichkeit der Frachtkontrolle ausgeschlossen, auch wenn sie keinen Dunkelalarm auslösen?

Die angewandte Regel gilt für die Größe des Fasses (Standardinhalt) und nicht das Bruttogewicht des gefüllten Fasses.

Kann ein 30-Liter-Fass, welches keinen Dunkelalarm auslöst, beispielsweise weiterhin per Röntgen sicherheitsüberprüft werden?

Ab dem 1. April können Fässer über 25 Liter, mit oder ohne Dunkelalarm, nicht mehr per Röntgen in Frankreich sicherheitsüberprüft werden.

In diesem Fall sind die französischen Anforderungen sogar strenger als die deutschen Anforderungen. In Deutschland dürfen alle Größen per Röntgentechnik kontrolliert werden, so lange sie keinen Dunkelalarm auslösen.

Es sollte erneut klargestellt werden, dass der Begriff Fass ab 5 Litern gilt.

Die Bedingungen für die Kontrolle von hermetisch verschlossenen Behältern gelten ab 5 Litern.

Gelten die Einschränkungen auch für leere Fässer?

Die Bedingungen für die Kontrolle von hermetisch/luftdicht verschlossenen Behältern gelten nicht für leere Behälter.

Thema: Verpacker

Kann ein Verpacker reglementierter Beauftragter werden?

Ja, ein Verpacker kann als reglementierter Beauftragter zugelassen werden, wenn er Sicherheitskontrollen durchführt. Dies ist der Fall, wenn er die Verpackung oder Umverpackung von Waren vornimmt, die von einem bekannten Versender stammen. In diesem Fall wahrt er die Unversehrtheit der Ware, die er sicherheitskontrolliert erhalten hat. Er führt keine Luftfrachtkontrollen durch.

Kann ein Verpacker bekannter Versender werden?

Ein Verpacker kann nicht bekannter Versender werden, da nur ein Unternehmen, das einen Versand veranlasst, also der tatsächliche Exporteur, dies werden kann.

In bestimmten Fällen kann das genehmigungspflichtige TPL-Verfahren als reglementierter Beauftragter angewandt werden.

Thema Europäischer Exporteur

Wie wird sich ein Antrag eines europäischen Versenders in der Praxis niederschlagen?

Während des Übergangszeitraums (30.09.24) gilt die Regel für die Umsetzung der Kontrolle für alle Versender, die den Fragebogen übermittelt haben, gleichermaßen. Nach diesem Datum muss der Versender in der Unionsdatenbank als bekannter Versender aufgeführt sein oder zumindest den Prozess zu dessen Erlangung eingeleitet haben, damit die Sendungen versandt werden können.

Thema Expressdienstleister

Erkennen die Expressdienstleister Sendungen von bekannten Versendern an?

DHL erkennt Sendungen von bekannten Versendern nicht an.

FedEx erkennt Sendungen von bekannten Versendern nach vorheriger Zustimmung des zuständigen reglementierten Beauftragten an, der die Sendungen entgegennimmt.

Sodexi erkennt Sendungen von bekannten Versendern an.

Das ist von Dienstleister zu Dienstleister unterschiedlich und muss vorab und auftragsbezogen zwischen den Beteiligten der Lieferkette untereinander kommuniziert werden.

Thema Schulung

Können Sie Angaben zur Rolle der “für die Qualitätskontrolle zuständigen Person / interne Qualitätssicherungsmaßnahmen” machen? Handelt es sich um Qualität im Sinne der Qualitätsabteilung, wie es sie bspw. in pharmazeutischen Bereichen gibt, oder um eine Person, die vor dem Transport der Waren prüft, ob die Verpackungen konform sind?

Die für die Qualitätskontrolle zuständige Person stellt sicher, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Sicherheitsprogramm umgesetzt werden. Diese Person muss unabhängig von den Mitarbeitern sein, die diese Maßnahmen umsetzen; es kann sich um eine Person handeln, die für Qualität zuständig ist, oder um jede andere Person. Wichtig ist, dass die Person in Sicherheitsfragen geschult und mit dem Sicherheitsprogramm vertraut ist. Sie führt mindestens einmal jährlich eine Kontrolle durch. Es geht nicht darum, alle Sendungen zu überprüfen.

Es ist wichtig, dass die Qualitätskontrolle vor Ort und in Form eines internen Audits sowie unter der Verantwortung des Sicherheitsbeauftragten durchgeführt wird.

Thema Zulassung

Dieser Abschnitt trifft nicht auf deutsche Unternehmen zu.

Personal, das Zugang zu Luftfracht hat:

Neben dem Schulungsaspekt verstehe ich, dass die Personen eine behördliche Zulassung besitzen müssen. Können Sie nähere Angaben zu dieser Zulassung und den Mitteln und der Frist zu ihrer Erlangung machen?

Die behördliche Zulassung wird über ein Internetportal (“STITCH”) erlangt, dessen Zugang dem Unternehmen von der DGAC/DSAC erteilt wird. Die Frist für die Erlangung einer behördlichen Zulassung hängt von der jeweiligen Präfektur ab. Die DSAC steht den Unternehmen zur Verfügung, um Fragen zu beantworten, die eine spezifische Antwort in Bezug auf den Standort des Unternehmens erfordern.

Trifft nicht auf deutsche zu

Thema Liste der Unternehmen

Wenn ein Unternehmen einen oder mehrere Produktionsstandorte mit der gleichen oder einer anderen Firma nutzt, werden diese Produktionsstandorte dann in der Liste aufgeführt und müssen sie von den reglementierten Beauftragten überprüft werden?

Um die Überprüfung der Registrierung der Unternehmen durch die reglementierten Beauftragten zu erleichtern, werden in der Liste nur die Firma und die Adresse des Antragstellers angegeben. Die Firma des oder der Produktionsstandorte, wenn sie sich von der des Antragstellers unterscheidet, wird nicht erwähnt. Es ist also sicherzustellen, dass ein tatsächlicher Exporteur (Name und Anschrift) in der Liste enthalten ist, unabhängig vom Abholort, auch wenn dieser ein Dienstleister ist.

Wenn ein Unternehmen mehrere Fragebögen ausfüllt, werden die Firma und die Anschrift jedes Antragstellers in der Liste angegeben.

Thema Logistiker

Muss ein Versender, der sein Lagermanagement an einen Logistiker auslagert, der selbst reglementierter Beauftragter Logistiker werden will, den Fragebogen ausfüllen?

Ja, der Versender sollte den ausgefüllten Fragebogen einreichen, um weiterhin von der Kontrolle seiner Sendungen profitieren zu können.

Welche Zulassungsmöglichkeiten gibt es für einen Versender, der sein Lagermanagement an einen Logistiker auslagert?

Der Versender kann:

– entweder ihn in sein Sicherheitsprogramm als bekannter Versender einbeziehen

– oder eine Zulassung auf seinen Namen, aber an der Adresse seines Logistikers beantragen

– oder die Alternative wählen, seine Fracht einem Logistiker anzuvertrauen, der reglementierter Beauftragter Logistiker ist oder werden möchte

Trifft nicht auf deutsche Unternehmen zu.

Befreit die Beauftragung eines Subunternehmers, der als reglementierter Beauftragter mit genehmigtem TPL Verfahren zugelassen ist, einen Versender davon, den Status eines bekannten Versenders zu haben?

Ja, ein Versender, der die Dienste eines reglementierten Beauftragten mit TPL-Verfahren in Anspruch nimmt, ist davon befreit, bekannter Versender zu sein, sofern der vom Logistiker verwaltete Artikelbestand neutral und multimodal ist.

Das TPL Verfahren muss vom Luftfahrt-Bundesamt bei dem reglementierten Beauftragten genehmigt werden. Das Verfahren ist daher individuell zu betrachten und zu prüfen und kommt daher nur für ganz bestimmte regB und nicht für alle regB in Frage.

Bedeutet die Übergabe von multimodaler Fracht an einen reglementierten Beauftragten, ihm nicht nur Sendungen anzuvertrauen, die unter anderem Fässer mit mehr als 25 Litern enthalten? Ist das richtig?

Nein, das ist nicht richtig. Unter der Verwaltung von multimodalem Frachtbestand durch einen Logistiker versteht man die Verwaltung eines Bestands, der dem Logistiker anvertraut wird und dessen Sendungen mit mindestens zwei Verkehrsträgern befördert werden können, von denen einer der Luftverkehr ist. Die Vorschriften geben keine Quote vor. Der Bestand kann jede Art von Waren und jede Art von Behältern enthalten.

Kann ein Unternehmen, das als reglementierter Beauftragter zugelassen ist, auf der Grundlage der Änderung seines Sicherheitsprogramms zum reglementierten Beauftragten mit TPL Verfahren werden?

Der reglementierte Beauftragte muss seine Zulassung als reglementierter Beauftragter um das TPL Verfahren erweitern. Das Verfahren ist beim Luftfahrt Bundesamt zu beantragen.

Thema Wahrung der Unversehrtheit

Die derzeit verwendeten Fassversiegelungen erscheinen uns ausreichend, da jedes Öffnen durch die Unmöglichkeit, das Fass wieder zu verschließen und somit durch den Verlust der Dichtheit festgestellt würde.

Auch wenn sie versiegelt sind, ist es möglich, einen Verschluss zu öffnen und wieder zu schließen, was aufgrund der Stapelung der Kanister nicht unbedingt erkennbar ist. Wird ein robusteres System erwartet?

Die vollständige Folienumwicklung der Palette (eventuell zusätzlich mit Umreifung) verringert die Zugänglichkeit der Verschlüsse, sollte die Sendungen robuster machen und es ermöglichen, jegliche Eingriffsspuren zu erkennen.

Thema Drittländer

Gelten die in den beiden Schreiben festgelegten Regeln auch für Sendungen aus Drittländern?

Derzeit und in Erwartung der geplanten Änderung der EU-Verordnung gelten die Regeln nicht.

Thema Sicherheitsprogramm

Dieser Abschnitt trifft nicht auf deutsche Unternehmen zu.

Gibt es ein Lastenheft zur Sicherung von Räumlichkeiten, auf das man sich bei der Erstellung dieses Programms stützen kann?

Kann man folgendes bekommen:

– ein praktisches Beispiel für ein Programm

– Leitlinien?

Es scheint, dass Tools wie der Inspektionskatalog zur Verfügung gestellt werden. Können wir diese Ressourcen und Tools erhalten, um unser Sicherheitsprogramm zu erstellen?

Es gibt kein Lastenheft zur Sicherung von Räumlichkeiten. Das allgemeine Prinzip der Verordnung besteht darin, ein zu erreichendes Ziel anzugeben und nicht die Mittel, um dieses zu erreichen. Es obliegt daher jedem Unternehmen, die Mittel auszuwählen und die Durchführungsverfahren festzulegen. Die DSAC steht den Unternehmen zur Verfügung, um ihnen die erforderlichen Tools zur Verfügung zu stellen. Ein Gesamttool mit den regulatorischen Anforderungen, den Anweisungen für die bekannten Versender und dem von den Prüfern verwendeten Fragebogen ist in Arbeit.

Thema Fragebogen

Übermittlung der Fragebögen an: dsac-surete-fret-bf@aviation-civile.gouv.fr

Hinzufügen: Kopie DSAC/Verwalter?

Die Fragebögen sind an die Adresse der BF der DT zu senden. Die Exporteure setzen keine verwaltende DSAC in Kopie, da sie diese Information nicht haben. Die DT leitet die erhaltenen Fragebögen an die verwaltenden DSACs weiter. Wenn eine DSAC einen Fragebogen direkt von einem Exporteur erhält, leitet sie ihn an die DT weiter, um die Liste zu aktualisieren und ihn an die verwaltende DSAC weiterzuleiten, wenn diese nicht mit der DSAC identisch ist, die ihn erhalten hat.

Was sind die wichtigsten Fristen, die zu beachten sind?

Die Fristen für die Kontrolle von Fässern am Flughafen sind wie folgt:

– bis zum 30. März keine Änderung

– ab dem 1. April und bis zum 30. September 2024 möglich für Versender, die den ausgefüllten Fragebogen an die DGAC übermittelt haben, und für Versender von Fässern von 5 bis 25 Litern, die für Röntgenstrahlen nicht undurchlässig sind

– ab dem 1. Oktober möglich für Versender, die eine Zulassung als bekannter Versender eingeleitet haben oder die einen regB mit genehmigten TPL Verfahren in Anspruch nehmen, und für Exporte von Fässern bis zu 25 Litern, die für Röntgenstrahlen nicht undurchlässig sind

Die Daten können sich in Abhängigkeit von künftigen Änderungen der Vorschriften ändern.

Verpflichtet die Übermittlung des Fragebogens einen Versender dazu, bekannter Versender zu werden?

Nein, der Versender erhält mit dem Versand des Fragebogens eine Frist von 6 Monaten, um eine Alternative zum Screening der Fässer am Flughafen zu finden.

Muss ein Versender, der EXW verkauft, die neuen Regeln einhalten?

Ja. Das Prinzip kann mit dem für gefährliche Güter geltenden Prinzip gleichgesetzt werden. Wenn der Versender kein bekannter Versender ist, muss er sicherstellen, dass seine Sendung am Flughafen sicherheitsüberprüft/einer Luftfrachtkontrolle unterzogen werden kann.

Können die Fragebögen auch nach dem 1. April weiterhin verschickt werden?

Ja, die Fragebögen können weiterhin verschickt werden. Die Bearbeitungszeit ist zu berücksichtigen, bevor ein Versand durchgeführt wird (30 Tage).

Thema Regel für 5 bis 25 Liter

Gibt es für 5-Liter-Behälter eine begrenzte Versandmenge pro Luftfrachtbrief? Wenn wir Mengen versenden wollen, die 6 Behälter à 5 Liter überschreiten, z. B. 7,8,9 Behälter? Müssen dann die Sendungen getrennt werden?

Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Kartons auf einem Luftfrachtbrief und auch keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Behälter in einem Karton. Wenn die Sendung undurchsichtig ist bzw. einen Dunkelalarm auslöst, müssen die Behälter herausgenommen werden, um sie einzeln zu kontrollieren.

Wie werden Behälter > 5 Liter und unter 25 Liter behandelt?

Wenn sie nicht undurchsichtig sind bzw. keinen Dunkelalarm auslösen, können sie nach dem 30. September weiterhin per Röntgen kontrolliert werden.

Der folgende Abschnitt trifft nicht auf deutsche Unternehmen zu.

Die AIM schreibt eine 24-stündige Abschottung für Fässer ab 5 Liter vor.

Gilt diese Regel weiterhin?

Der Artikel 12-9-4-1 über die Abschottung von Fässern ab 5 Litern ist nicht aufgehoben und gilt bis zum Ende des Übergangszeitraums am 30.09.24.

Thema Übergabe Assistent T

Kann ein Spediteur ohne Lager Fracht von einem bekannten Versender an seinen Assistenten übergeben? Unter Beibehaltung des Status als sicherheitsüberprüfte Fracht?

Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Speditionsassistenten bereit wären, eine Sicherheitserklärung für ihre Speditionskunden zu erstellen.

Thema Übergabe Fluggesellschaft

Kann ein Spediteur ohne Lager Fracht von einem bekannten Versender an einen Assistenten einer Fluggesellschaft übergeben? Unter Beibehaltung des Status als sicherheitsüberprüfte Fracht?

Die Fluggesellschaften (ihre Assistenten) akzeptieren keine sicherheitsüberprüfte Fracht ohne Sicherheitserklärung. Wenn ein Spediteur Fracht direkt bei einer Fluggesellschaft von einem bekannten Versender abgibt, muss er als reglementierter Beauftragter zugelassen sein.

Können nicht sicherheitsüberprüfte Fässer an eine Fluggesellschaft übergeben werden?

Während des Übergangszeitraums vom 1. April bis 30. September:

Ein Spediteur kann unsichere Fässer über 25 Liter übergeben, vorausgesetzt, die Fluggesellschaft kann überprüfen, dass der auf dem Luftfrachtbrief angegebene Versender (Name und Anschrift) in der Liste enthalten ist. Dies schließt de facto Back-to-Back-Sendungen aus. Es ist auch die durch diese Überprüfung verursachte Bearbeitungszeit bei der Fluggesellschaft zu berücksichtigen.

Ab dem 1. Oktober:

Ein Spediteur kann sichere Fässer über 25 Liter nur dann übergeben, wenn er selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen ist.

Der folgende Abschnitt trifft nicht auf deutsche Unternehmen zu.

Thema Transit/Umladung

Welche Lösung kann für Transitfracht oder Umladefracht ohne eine den regulatorischen Anforderungen entsprechende Sicherheitserklärung gefunden werden?

Während des Übergangszeitraums vom 1. April bis 30. September kann die Fracht auf der Grundlage einer klassischen Kontrolle wieder verladen werden. Die Elemente der Sicherheitserklärung sind zu verfolgen. Von den Fluggesellschaften und ihren Assistenten wird erwartet, dass sie ihre Stationen und Ansprechpartner informieren. Die Sicherheitserklärungen müssen den europäischen Vorschriften oder den ICAO-Normen entsprechen, wenn die europäische Verordnung nicht anwendbar ist.

Thema Transporteur

Kann ein Straßentransportunternehmen einen Fragebogen ausfüllen und bekannter Versender werden?

Nein, denn es ist nicht der Ursprung einer Sendung. Es kann nicht bekannter Versender werden. Die Antwort ist die gleiche für einen Verpacker (Definition Nr. 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008).

Wird es für den Fahrer eines reglementierten Beauftragten (geschult nach 11.2.3.9 und zugelassen), der Fracht bei mehreren bekannten Versendern laden muss (zahlreiche Abholungen im Laufe eines Tages), möglich sein, ein Vorhängeschlosssystem am LKW anstelle von Siegeln zu verwenden? Der betreffende reglementierte Beauftragte befürchtet ein zu restriktives System, das ihn dazu zwingt, angesichts der Anzahl der bekannten Versender, bei denen er gesicherte Fracht abholen muss, etwa zwanzig Siegel pro Tag zu verwenden.

Aus regulatorischer Sicht stellt dies kein Problem dar. Wenn der Fahrer die Sendungen bei der Fluggesellschaft abliefert, muss sichergestellt werden, dass diese bereit ist, die Zulassung und Schulung des Fahrers zu überprüfen.

Bei einer von einem reglementierten Beauftragten organisierten Abholung, insbesondere im Falle eines EXW-Verkaufs, wie kann sichergestellt werden, dass der Beförderer in der Lage ist, gesicherte Waren abzuholen?

Bei jeder Abholung überprüft der reglementierte Beauftragte, ob der Versender ein bekannter Versender ist oder ob die Ware bei einem reglementierten Beauftragten mit TPL Verfahren abgeholt wird.

Müssen die Fahrer, die Fracht bei bekannten Versendern abholen, unbedingt geschult und zugelassen sein?

Es ist nicht notwendig, dass die Fahrer nach 11.2.3.9 geschult sind, wenn die Fahrzeuge, die die Waren abholen, so verplombt oder versiegelt sind, dass der Fahrer keinen Zugang zur Ladefläche hat. Die Fahrer werden dann nur nach 11.2.7 geschult. Die Fahrzeuge werden von dem geschulten Personal des bekannten Versenders oder dem reglementierten Beauftragten verplombt/versiegelt.

Besteht die Pflicht, dass Fahrzeuge, die Fracht bei bekannten Versendern abholen, verplombt sein müssen?

Dies ist nicht notwendig. Allerdings muss jedes Fahrzeug manipulationssicher verschlossen sein. Sofern der Fahrer Zugang zur Fracht hat, benötigt dieser eine Schulung gem. Kap. 11.2.3.9.

Für Ihre Fragen können Sie sich gerne mit den u.g. Kontaktmöglichkeiten an uns wenden.