Das Brexit Handelsabkommen – Auswirkungen auf den Warenverkehr

Der Brexit

Als Brexit wird der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bezeichnet.

Der Brexit erfolgte am 31. Januar 2020.

Die Brexit Übergangsregelungen

In der Übergangsphase galt weiterhin das EU-Recht für das Vereinigte Königreich und es blieb in dieser Zeit ein Teil des EU-Binnenmarktes sowie der EU-Zollunion. Die Übergangsphase ist zum 31.12.2020 abgelaufen. Somit gelten die EU-Regeln seit dem 01.01.2021 nicht mehr für Großbritannien.

Das Brexit Handelsabkommen

Nach monatelangen Verhandlungen haben sich Großbritannien und die EU endlich auf ein Handelsabkommen geeinigt.

Durch den Austritt von Großbritannien aus der EU handelt es sich bei der Einfuhr von Waren aus Großbritannien, nicht mehr um „freie“ Unionswaren sondern um Drittlandswaren.

Drittlandswaren sind Nichtunionswaren und werden umgangssprachlich auch als Zollgut bezeichnet. Die Bezeichnung Zollgut wird für Waren verwendet, die sich in einem Zollverfahren befinden. Der Gesamtwert der Waren setzt sich aus dem Warenwert, der Umsatzsteuer sowie den Zollabgaben zusammen. Das Handelsabkommen dient hauptsächlich dazu den unbegrenzten Handel aus und in die EU zu erlauben und Zölle zu vermeiden.

Was wir über das Handelsabkommen wissen und was kommen wird

Großbritannien und die EU können von dem Handelsabkommen nur profitieren. Nicht auszudenken, wie es ohne eine Einigung gekommen wäre.

Trotz dessen wird es mit dem 01.01.2021 für Unternehmen auf beiden Seiten erheblich schwieriger im Warenverkehr werden.

Warenverkehr aus Großbritannien in die EU

Das Handelsabkommen wurde grade noch rechtzeitig vereinbart, da Großbritannien aber trotzdem aus der EU ausscheidet, muss für jede Sendung aus Großbritannien zukünftig eine Einfuhrabfertigung erfolgen.

Dies wird für die EU-Importeure und die Logistik erheblichen Mehraufwand bedeuten und sehr viel mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Es werden zwar Zölle auf eingeführte Waren aus Großbritannien entfallen, dies gilt aber nur wenn der präferenzielle Ursprung der Ware nachgewiesen ist. Nur ein präferenzieller Ursprung hat auch eine Präferenzbegünstigung zur Folge. Präferenzbegünstigung bedeutet, dass geringere Zollsätze auf die jeweiligen Waren anfallen oder diese sogar zollfrei sind.

Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln entsprechen in weiten Teilen denen des Freihandelsabkommens der EU mit Japan (EU-Japan-EPA). Dies gilt auch für die in der Liste mit den produktspezifischen Regeln verwendeten Formulierungen und Abkürzungen.

Für Ausführer aus der Europäischen Union sind möglich:

  • die Ursprungserklärung eines jeden Ausführers auf der Rechnung, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
  • die Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX) auf der Rechnung; die REX-Nummer ist anzugeben

Auch die Auskunftsdatenbank Warenursprung und Präferenzen online wird aktualisiert.

Logistiker müssen sich ebenfalls auf einiges an zusätzlicher Bürokratie einstellen.

Die Erweiterung von zollrechtlichen Bewilligungen:

  • Versandverfahren
  • Zugelassener Versender
  • Zugelassener Empfänger
  • Verwahrungslager

Dabei handelt es sich um das Versandscheinverfahren, sowie um die Bewilligungen als Zugelassener Empfänger und Versender sowie um die Verwahrung.

Berücksichtigt werden sollten dabei auch die damit zusammenhängenden Bürgschaften für die Zollbehörde. Da das Antragsverfahren ohne eine vorhandene AEO Bewilligung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, besteht dringender Handlungsbedarf.

Auch im Welthandel werden sich die Produkte aus Großbritannien verteuern. Zwar hat man nun eine Zollfreiheit für Waren aus Großbritannien unter den Ursprungsvoraussetzungen geschaffen, diese Regelung gilt aber nicht mit anderen Ländern in der Welt. Hier fehlen nun die Handelsabkommen, die die EU in den letzten Jahrzehnten geschaffen hat. Sehen wir uns hier nur mal die EFTA Staaten an (Schweiz, Norwegen, Island und Lichtenstein) oder das Handelsabkommen mit Canada, Japan und Südkorea an. Wie schnell sich hier weitere Handelsabkommen ergeben, die Großbritannien nun erstmal neu aushandeln muss, wird sich in der Zukunft zeigen. Ab 01.01.2021 werden in all diesen Ländern für Ware aus Großbritannien Zölle anfallen. Die Abkommen die, die EU mit anderen Drittstaaten getroffen hat, gelten Für Großbritannien nicht mehr.

Warenverkehr nach dem Brexit aus der EU nach Großbritannien

Nun, die britische Regierung hat verlautet, erst einmal alles durchzuwinken was aus der EU kommt. Das wird aber nicht lange so bleiben. Auch hier wird man sich mit dem präferenziellen Ursprung und mit all seinen Hürden auseinandersetzen müssen.

Unternehmen, die im Bereich Zoll gut aufgestellt sind und bereits über die zollrechtliche Bewilligung des registrierten Ausführers verfügen, werden nur Ihre vorhandene Bewilligung auf Großbritannien erweitern müssen. Für alle anderen wird es ein erheblicher Aufwand werden, die Regularien umzusetzen und die Bewilligung zu erhalten.

Es werden definitiv für alle Waren nach Großbritannien Ausfuhranmeldungen erforderlich sein – nur gut wer bereits zugelassener Ausführer ist.

Es wird erschwerend hinzukommen, dass teilweise auch die Frage der Ausfuhrgenehmigungen in ein Drittland für Dual User Güter aufkommt. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind (z.B. bestimmte Chemikalien, Maschinen, Technologien und Werkstoffe, aber insbesondere auch Software oder Technologien). Für den Export nach Großbritannien würde dann eine Genehmigung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benötigt werden.

Die meisten Exporteure in der EU sind mit all diesem vertraut. Was aber machen die Unternehmen die bisher nur Warenverkehr innerhalb der EU hatten. Für diese Unternehmen kommen nun ganz neue Themen zu.

Für Dual User Güter wird neben einem namentlich benannten Zollbeauftragten auch ein Exportkontrollbeauftragter benötigt. In Bezug auf den präferenzbegünstigten Export muss zusätzlich noch ein Gesamtverantwortlicher benannt werden. Für diese Funktionen müssen die fachlichen- und beruflichen Befähigungen der Person/en, der Zollbehörde nachgewiesen werden. Der Trainings- und Schulungsbedarf ist daher bereits vorprogrammiert.

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