Änderungen Luftsicherheitsschulungsverordnung 2023

Gestern, also am 21.7.2023 wurde im Bundesgesetzblatt die neue Version der Luftsicherheitsschulungsverordnung verkündet. Die neuen Regelungen sind somit ab heute gültig.

In diesem Artikel stellen wir die wichtigsten Änderungen vor, soweit Sie unsere Kundengruppe betreffen. Gemeint sind damit Stellen der sicheren Lieferkette wie bekannte Versender, reglementierte Beauftragte und LBA-zugelassene Transporteure.

1. Längere Schulungsdauer für Luftsicherheitsbeauftragte

Die beiden wichtigen Schulungen für Luftsicherheitsbeauftragte sind in Zukunft einige Unterrichtseinheiten länger als bisher.

2. Inhaltliche Anforderung an Ausbildung und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten

Inhaltlich wird auf die Qualitätssicherungsmaßnahmen mehr Wert gelegt. Die Schulung soll Sicherheitsbeauftragten befähigen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen, zu bewerten und darüber zu diskutieren.

Neu in der Fortbildung sind 2 Stunden Praxis, neben 8 Stunden Theorie.

3. Neue Schulung zur Cyberbedrohungen

Für Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen gibt es eine neue Schulungsanforderung, die mit zwei Unterrichtseinheiten erfüllt werden muss.

4. Überprüfung der mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen

In Zukunft soll Personal ärztlich untersucht werden, um festzustellen, ob die Mitarbeitenden den Anforderungen des Berufs körperlich und geistig gewachsen sind.

Diese Untersuchung ist alle drei Jahre durchzuführen.

Sie wird verlangt für “Personen, die für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen, für die Sicherung von Luftfahrzeugen, für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck, für Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post und für Sicherheitskontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie für Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges zuständig sind und über die Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.”