Abwesenheit des Sicherheitsbeauftragten
Der Sicherheitsbeauftragte hat die Pflicht für die Überwachung und Einhaltung der Sicherheitskontrollen zu sorgen. Es ist zwingend notwendig, dass ein Sicherheitsbeauftragter oder gegebenenfalls ein geeigneter Vertreter zeitnah zur Verfügung steht, bzw. vor Ort ist. Dies ist verpflichtend, da die Sicherheitsbeauftragten mit den entsprechenden Kompetenzen und Weisungsbefugnissen ausgestattet sind und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders bei Fragen zur Luftsicherheit zur Seite stehen müssen.
Aber was heißt zeitnah vor Ort?
Generell hat ein Sicherheitsbeauftragter bei der Abfertigung von sicherer Luftfracht vor Ort zu sein. Auch wenn der Sicherheitsbeauftragte kurzzeitig nicht vor Ort ist, kann weiterhin sicher abgefertigt werden.
Sichere Luftfracht darf nicht abgefertigt werden, sofern für keine Stellvertreterregelung im Luftsicherheits-Programm gesorgt ist, wenn der Luftsicherheitsbeauftragte längerfristig nicht vor Ort ist, sei es wegen einer Weiterbildung, Urlaub oder gegebenenfalls wegen Krankheit.
Ist jedoch für eine Stellvertretung gesorgt, so muss dieser ebenfalls eine entsprechende Schulung absolviert haben und zuvor einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 des LuftSiG unterzogen worden sein.
Über die Zeitspanne einer kurzfristigen bzw. angemessenen Zeit entscheidet das Luftfahrt Bundesamt derzeit noch individuell, empfohlen werden ca. 30 Minuten, in denen ein Sicherheitsbeauftragter vor Ort sein sollte. Allerdings ist diese Zeitangabe nicht in den derzeit gültigen Rechtsvorschriften festgeschrieben.