Änderungen bezgl. des AEO Status

  • Es wurden neue Bewilligungsvoraussetzungen bzw. Anforderungen für die Zollbeauftragen der Unternehmen definiert. Die Hauptzollämter werden sich hierzu mit den AEOs in Verbindung setzen. Es wird vor allem um die praktische und berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit (Art. 39 d) UZK) gehen.
  • Der AEO-F entfällt, künftig stehen die zwei Bewilligungen AEO C und AEO S nebeneinander. Bereits erteilte AEO F – Zertifikate behalten ihre Gültigkeit.

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